Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

— 50 — 
Die Trennung der Justiz vonder Verwaltung 
ist im Neulande ebensowenig zur Durchführung gebracht als das 
Prinzip der Unabhängigkeit der Richter ; eine Verwaltungsgerichts- 
barkeit fehlt dem Lande. Die Justiz ist zusammen mit der Ver- 
waltung zunächst der Landesregierung unterstellt, als deren 
Träger auch heute noch der oberste militärische Befehlshaber im 
Lande, der Korpskommandant erscheint, wenn ihm auch zur 
Leitung der nichtmilitärischen Verwaltung ein „Ziviladlatus“ bei- 
gegeben ist; in höherer Instanz ressortiert auch das gesamte Ju- 
stizwesen dem Reichsfinanzministerium. Die Gerichtsbarkeit steht 
organisch mit dem Verwaltungsapparat in engem Zusammenhang 
und in der Bezirksinstanz ist beides auch amtlich vereinigt. Die 
Unabhängigkeit der Richter ist zwar als Programmsatz unter die 
„allgemeinen bürgerlichen Rechte“ eingereiht '!, allein diesem 
Grundsatze fehlen die zu seiner Durchführung notwendigen Nor- 
men. Nur soweit Laienrichter bei der Gerichtsbarkeit mitzuwir- 
ken haben, ist eine gewisse Garantie der Unabhängigkeit der- 
selben gegeben. 
Eine unabhängige Selbstverwaltung, welche 
neben der Verwaltung der Staatsbehörden in instanzenmäßiger 
Gliederung oder in der Form von gemischten Behörden örtliche 
Sonderinteressen auch gegenüber dem Staate zu vertreten hätte, 
gibt es in Bosnien nicht. Die Gemeinden sind einer weitgehen- 
den Aufsichtsgewalt der Landesregierung unterstellt und ihre 
Beschlüsse und Jahresvoranschläge unterliegen der Bestätigung 
der Regierung. Die neuorganisierten Bezirksräte sind im wesent- 
lichen nur kollegiale Initiativ- und Beratungsorgane für die Re- 
gierung auf dem Gebiete der kulturellen und wirtschaftlichen 
Verwaltung. Daneben steht ihnen ein bescheidenes Aufsichts- 
recht über Gemeinden, öffentliche (fenossenschaften und Fonde 
1187 der „Allgemeinen bürgerlichen Rechte“ lautet: „Niemand darf 
seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die Richter sind in Aus- 
übung ihres richterlichen Amtes selbständig und unabängig.*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.