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Die Trennung der Justiz vonder Verwaltung
ist im Neulande ebensowenig zur Durchführung gebracht als das
Prinzip der Unabhängigkeit der Richter ; eine Verwaltungsgerichts-
barkeit fehlt dem Lande. Die Justiz ist zusammen mit der Ver-
waltung zunächst der Landesregierung unterstellt, als deren
Träger auch heute noch der oberste militärische Befehlshaber im
Lande, der Korpskommandant erscheint, wenn ihm auch zur
Leitung der nichtmilitärischen Verwaltung ein „Ziviladlatus“ bei-
gegeben ist; in höherer Instanz ressortiert auch das gesamte Ju-
stizwesen dem Reichsfinanzministerium. Die Gerichtsbarkeit steht
organisch mit dem Verwaltungsapparat in engem Zusammenhang
und in der Bezirksinstanz ist beides auch amtlich vereinigt. Die
Unabhängigkeit der Richter ist zwar als Programmsatz unter die
„allgemeinen bürgerlichen Rechte“ eingereiht '!, allein diesem
Grundsatze fehlen die zu seiner Durchführung notwendigen Nor-
men. Nur soweit Laienrichter bei der Gerichtsbarkeit mitzuwir-
ken haben, ist eine gewisse Garantie der Unabhängigkeit der-
selben gegeben.
Eine unabhängige Selbstverwaltung, welche
neben der Verwaltung der Staatsbehörden in instanzenmäßiger
Gliederung oder in der Form von gemischten Behörden örtliche
Sonderinteressen auch gegenüber dem Staate zu vertreten hätte,
gibt es in Bosnien nicht. Die Gemeinden sind einer weitgehen-
den Aufsichtsgewalt der Landesregierung unterstellt und ihre
Beschlüsse und Jahresvoranschläge unterliegen der Bestätigung
der Regierung. Die neuorganisierten Bezirksräte sind im wesent-
lichen nur kollegiale Initiativ- und Beratungsorgane für die Re-
gierung auf dem Gebiete der kulturellen und wirtschaftlichen
Verwaltung. Daneben steht ihnen ein bescheidenes Aufsichts-
recht über Gemeinden, öffentliche (fenossenschaften und Fonde
1187 der „Allgemeinen bürgerlichen Rechte“ lautet: „Niemand darf
seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die Richter sind in Aus-
übung ihres richterlichen Amtes selbständig und unabängig.*