Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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und eine gewisse Vermögensgebahrung, aber keine behördliche 
Befugnis zu. Auch die Bezirksräte stehen unter Aufsicht und 
Befehl der Regierung. Eine selbständige Landesverwaltung, wie 
wir sie in den österreichischen Kronländern finden, fehlt im 
Neulande vollständig, Wohl ist das Land Vermögenssubjekt 
und eigener Vermögens- und Anstaltsverwaltung fähig, aber es 
ist nicht Träger Öffentlicher Verwaltung; der Landtag als solcher 
hat keine Verwaltungskompetenz, ein Landesausschuß ist nicht 
organisiert; einen „Landeshauptmann“ als Exekutivorgan für eine 
autonome Landesverwaltung gibt es nicht; es gibt nur einen 
„Landtagspräsidenten“. Alle obrigkeitliche Verwaltung im Lande 
ist kaiserliche und königliche Verwaltung. 
Es fehlen also der bosnischen Verfassung jene Garantie- 
einrichtungen, ohne welche wir uns den modernen Konstitutio- 
nalismus nicht vorstellen können. Diese Feststellung soll durch- 
aus keinen Vorwurf, keine politische Kritik des Gesetzeswerkes 
vom Februar 1910 enthalten. Alle die angeführten Beschrän- 
kungen, die Vorherrschaft des monarchischen Prinzips, finden 
ihre Erklärung und Rechtfertigung in der Unmöglichkeit, in einem 
Lande mit so heterogener Bevölkerung, das durch strafies mili- 
tärisches Regiment von dem Zustande der Anarchie erst befreit 
und durch mühsame 30jährige Verwaltungsarbeit für eine erfolg- 
reiche Kulturentwicklung erst reif gemacht werden mußte, mit 
einem Schlage von der Militärherrschaft zu vollem Konstitutio- 
nalismus überzugehen; sie finden ihre Erklärung in der Not- 
wendigkeit, im Grenzlande gegen die Balkanstaaten mit ihren 
unausgesetzt drohenden Wirren und politischen Verwickelungen 
eine starke zentralistische Herrschaft aufrecht zu erhalten. Die 
wissenschaftliche Untersuchung des rechtlichen Charakters des 
bosnischen Verfassungswerkes muß aber das Fehlen der Merk- 
male einer konstitutionellen Regierung objektiv feststellen.
	        
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