Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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narchen in Ausübung der österreichischen und ungarischen Staats- 
gewalt und durch die Vermittlung eines Reichsministers be- 
herrscht. 
Dem Auslande gegenüber erscheint das Neuland als 
völlig unselbständiger Bestandteil der Monarchie. Bei der Ge- 
samtvertretung der letzteren kommt seine staatsrechtliche Stel- 
lung neben Oesterreich und Ungarn in keiner Weise zum Aus- 
druck. An der Vertretung der Monarchie ist das Annexionsland 
in keiner Weise beteiligt; auf den Abschluß internationaler Ver- 
träge und sonstiger Vereinbarungen hat es keinen rechtlichen 
Einfluß; es ist auf diesem Gebiete den Verfügungen der Reichs- 
organe, den übereinstimmenden Beschlüssen des österreichischen 
und des ungarischen Parlaments willenlos unterworfen. Auch die 
Bosnien etwa besonders betreffenden auswärtigen Angelegen- 
heiten gelten als österreichisch-ungarische Reichsangelegenheiten 
und werden ohne Intervention von Vertretern des Landes von 
den Reichsorganen geordnet. ÜOesterreichisch-ungarische Staats- 
verträge gelten im Zweifel ipso jure auch für das Annexions- 
gebiet; Bosnien- Herzegowina kann dem Auslande gegenüber 
weder eigene Rechte erwerben noch eigene Verpflichtungen über- 
nehmen, nicht einmal in dem beschränkten Ausmaße, wie sie 
ein Protektoratstaat oder eine autonome Kolonie auf sich neh- 
men kann. 
Von großer Bedeutung für die Lösung unseres Problems 
ist es, wie man die staatsrechtliche Stellung des bosnischen 
Landtages beurteilt. Hier zu einem widerspruchslosen Er- 
gebnisse zu gelangen, ist vielleicht eine der schwierigsten Auf- 
gaben bei der wissenschaftlichen Behandlung des vorliegenden 
Verfassungswerkes. Daß der Landtag als ein wirkliches, voll- 
wertiges, nach dem Einkammersystem organisiertes Parlament 
anzusehen sei, darüber kann ein Zweifel wohl nicht bestehen. 
Er ist ein Ausdruck des Repräsentativsystems, nachgebildet den 
österreichischen Landtagen. Er erscheint als eine zum größeren 
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