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und die ungarische Regierung ihre Zustimmung erteilt haben '*.
Die Kundmachung jedes Landesgesetzes erfolgt im Namen Seiner
kaiserlichen und königlich Apostolischen Majestät, und alle hier
aufgezählten, die Funktionen des Landtages veranlassenden und
ermöglichenden bezw. wirksam machenden Regierungsakte des
Monarchen werden nur vom Reichsfinanzminister gegengezeichnet,
welcher hiefür nicht dem bosnischen Landtage, sondern, wenn
überhaupt, nur den Delegationen verantwortlich ist. Die Funk-
tionen des Landtages sind demnach als ein integrierendes Zu-
sammenwirken mit den gemeinsamen Organen der Monarchie an-
zusehen. Dieser eigenartigen Stellung des bosnischen Landtages
entspricht es auch, daß seine Mitglieder nicht dem Landesfürs-
ten, sondern dem gemeinsamen Monarchen Treue und (sehorsam
und die unverbrüchliche Befolgung der von diesem für Bos-
nien-Herzegowina erlassenen Gesetze und Verordnungen
zu geloben haben!”. In diesen Zusammenhange gewinnt auch
die Anordnung der bosnischen Landtagswahlordnung !® eine be-
sondere Bedeutung, daß die bosnisch-herzegowinische Landesan-
gehörigkeit durchaus keine unbedingte Voraussetzung für die
Mitgliedschaft zum Landtage bildet, sondern daß auch öster-
reichische und ungarische Staatsbürger, welche sich im Lande
18 Vgl. 88 37, 38 des bosn. Landestatuts: „Alle in die Kompetenz des
bosn.-herzegow. Landtages fallenden Regierungsvorlagen bedürfen vor ihrer
Einbringung in den Landtag der Zustimmung der Regierungen der beiden
Staaten der Monarchie. ... Die vom Landtage beschlossenen Gesetzent-
würfe bedürfen der Allerhöchsten Sanktion. Die Erwirkung desselben er-
folgt über Antrag der Landesregierung und, nachdem die Zustimmung der
Regierungen der beiden Staaten der Monarchie eingeholt worden ist, durch
den mit der Leitung der bosn.-herzegow. Verwaltung betrauten gemein-
samen Minister. Die Kundmachung der sanktionierten Gesetze erfolgt im
Namen Seiner kaiserlichen und königlich Apostolischen Majestät und mit
Gegenzeichnung des mit der Leitung der bosn.-herzegow. Verwaltung be-
trauten gemeinsamen Ministers“.
ı? 8 2 der Geschäftsordnung des Landtages.
18 Vgl. 8$ 1 und 4 der Landtagswahlordnung für Bosnien-Herzegowina