Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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in öffentlicher (nicht definitiver) Stellung befinden oder in einer 
Gemeinde des Landes wahlberechtigt sind, ohne Landesangehö- 
rigkeit das aktive und passive Landtagswahlrecht besitzen. — 
Alle diese bedeutsamen Einzelheiten, welche in ihrem Zusammen- 
hange als die Erscheinungen eines allgemeinen, grundlegenden 
Prinzips zu betrachten sind, machen es unmöglich, die bosnischen 
Landesgesetze als Ausfluß des Landeswillens anzusehen; sie neh- 
men auch dem Landtage den Charakter eines spezifischen Lan- 
desorgans und stempeln ihn zu einer Einrichtung, welche be- 
stimmt ist, neben den Delegationen, neben dem Reichsministe- 
rium, neben der österreichischen und ungarischen Legislative 
unter dem Herrscherwillen des gemeinsamen Monarchen an der 
Rechtsbildung für das Neuland der Monarchie mitzuwirken. Hier 
offenbart sich eine deutliche Analogie zwischen der Rechtsstel- 
lung des bosnischen Landtages mit jener der österreichischen 
Landesparlamente. Die herrschende Theorie ist darüber einig, 
daß die österreichischen Kronländer einen Staatsverband und 
nicht einen Staatenverband bilden, daß die österreichischen Land- 
tage den Charakter von Gesetzgebungsorganen des österreichischen 
Staates, nicht aber den von Partikularparlamenten, daß die Lan- 
desgesetze den von Staatsgesetzen und nicht von Gesetzen der_ 
Länder an sich tragen. Wo in der staatsrechtlichen Literatur (von 
der politischen Tendenzliteratur ist hier nicht zu sprechen) ein 
gegenteiliger Standpunkt geltend gemacht wird, da sind es an erster 
Stelle geschichtlich-genetische Argumente, welche ins Treffen ge- 
führt werden: die Entstehung der österreichischen Staatsgewalt 
aus den einst selbständigen Landesgewalten ; die Entwicklung der 
heutigen Sonderstellung der Länder aus den einstigen feudalen 
Grundlagen ihrer Verbindung; die erfolgreiche Geltendmachung 
der „historisch-politischen Individualität der Länder“ !? bei der 
Schaffung der in Kraft stehenden Landesstatute. Daneben wird 
  
# Vgl. dazu Hauke, Grundriß 8. 34.
	        
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