Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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sei. Doch damit hat man keine Lösung gegeben, sondern die 
Frage nur auf ein anderes Gebiet gelenkt. Denn fragt man, 
warum ist E.-L. kein völkerrechtliches Subjekt, so erhält man 
die Antwort, weil es kein Staat ist. Damit hätten wir einen 
circulus vitiosus. Wir müssen die rechtlichen Elemente, die den 
Staatsbegriff ausmachen, feststellen, um zu erkennen, ob E.-L. 
ein Staat ist oder nicht. 
Wir sagten: rechtliche Elemente; denn nicht wenige suchen 
das Kriterium des Staates in seinen Zwecken. Wollte man diese 
Art der Betrachtungsweise auf andere Gebiete übertragen, so 
würde man zu den verwirrendsten Resultaten kommen. Z. B. 
wenn man die Pflanzen nach ihren Zwecken (Nährwert, Luxus- 
wert usw.) kategorisieren wollte und nicht nach begrifflichen 
Merkmalen. 
Wir sehen die rechtlichen Begriffsmerkmale des Staates 
darin, daß nur er: 
1. eigenes Gebiet, 
2. eigene Untertanen und 
3. eigene d. h. von niemand abgeleitete Herrschaftsgewalt 
hat ®®, 
STIER-SOMLO 3° versteht unter Staat „die mit der Fähigkeit 
zur Selbstorganisation ausgestattete, grundsätzlich unabhängige, 
rechtlich organisierte, mit oberster, von keiner irdischen Macht 
abgeleiteter Herrschaftsgewalt ausgerüstete Verbandseinheit seb- 
hafter Personen“. Will man diese Momente bei E.-L. als ge- 
gebene betrachten, so muß man die Träger der Landesgewalt 
scheiden von denen der Reichsgewalt. Durch den Friedensver- 
trag von 1871 ging die unumschränkte Staatsgewalt über von 
Frankreich auf das Deutsche Reich (l’Empire allemand). Damit 
28 ROSENBERG, STOEBER und REHM. 
®® 5, JELLINEK, Ueber Staatsfragmente, S. 12. Ders., Allgemeine Staats- 
lehre, $, 386 £. und 446 fi., vgl. auch System der öffentlichen Rechte. 
3° STIER-SOMLO, Preußisches Staatsrecht I, S. 14.
	        
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