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sei. Doch damit hat man keine Lösung gegeben, sondern die
Frage nur auf ein anderes Gebiet gelenkt. Denn fragt man,
warum ist E.-L. kein völkerrechtliches Subjekt, so erhält man
die Antwort, weil es kein Staat ist. Damit hätten wir einen
circulus vitiosus. Wir müssen die rechtlichen Elemente, die den
Staatsbegriff ausmachen, feststellen, um zu erkennen, ob E.-L.
ein Staat ist oder nicht.
Wir sagten: rechtliche Elemente; denn nicht wenige suchen
das Kriterium des Staates in seinen Zwecken. Wollte man diese
Art der Betrachtungsweise auf andere Gebiete übertragen, so
würde man zu den verwirrendsten Resultaten kommen. Z. B.
wenn man die Pflanzen nach ihren Zwecken (Nährwert, Luxus-
wert usw.) kategorisieren wollte und nicht nach begrifflichen
Merkmalen.
Wir sehen die rechtlichen Begriffsmerkmale des Staates
darin, daß nur er:
1. eigenes Gebiet,
2. eigene Untertanen und
3. eigene d. h. von niemand abgeleitete Herrschaftsgewalt
hat ®®,
STIER-SOMLO 3° versteht unter Staat „die mit der Fähigkeit
zur Selbstorganisation ausgestattete, grundsätzlich unabhängige,
rechtlich organisierte, mit oberster, von keiner irdischen Macht
abgeleiteter Herrschaftsgewalt ausgerüstete Verbandseinheit seb-
hafter Personen“. Will man diese Momente bei E.-L. als ge-
gebene betrachten, so muß man die Träger der Landesgewalt
scheiden von denen der Reichsgewalt. Durch den Friedensver-
trag von 1871 ging die unumschränkte Staatsgewalt über von
Frankreich auf das Deutsche Reich (l’Empire allemand). Damit
28 ROSENBERG, STOEBER und REHM.
®® 5, JELLINEK, Ueber Staatsfragmente, S. 12. Ders., Allgemeine Staats-
lehre, $, 386 £. und 446 fi., vgl. auch System der öffentlichen Rechte.
3° STIER-SOMLO, Preußisches Staatsrecht I, S. 14.