— 5319 —
Nr. 18, ungar. Ges. Art VI ex 1880 unter der verantwortlichen
Leitung und Oberaufsicht des k. und k. gemeinsamen Ministe-
rıums steht“ .. . „Die im Lande bestehenden Gerichts- und Ver-
waltungsbehörden bleiben inihrer bisherigen Orga-
nisation und Wirksamkeit.“ Eine eigene landes-
herrliche Verwaltung gibt es nicht in Bosnien, Selbstver-
waltung ist in nur untergeordneter und unselbständiger Weise
und in sehr engen Grenzen zu finden. Es fehlt daher dem Lande
eine eigene ihm zugehörige Gerichtsbarkeit und Verwal-
tung, eine eigene Exekutive. Landeschef ist noch heute wie
nach der Okkupation der jeweilige Kommandant der im Lande
stehenden k. und k. Armee; er bildet aber nicht die oberste In-
stanz, sondern ist dem gemeinsamen Ministerium instanzmäßig
untergeordnet. Weder er noch der ihm mit einer gewissen
Selbständigkeit beigegebene „Ziviladlatus“, der die gesamte Zivil-
verwaltung nach den Weisungen des Reichsfinanzministers zu be-
sorgen hat, sind dem Landtage verantwortlich. Es schließt da-
her die Vollzugsgewalt nicht mit der Landesregierung als oberster
Instanz ab, sondern erst mit dem außerhalb des Landes stehen-
den, dem österreichisch-ungarischen Staatenverbande zugehörigen
Ministerium, welches nicht als Organ der (Gebietskörperschaft des
Landes in Betracht kommen kann. Dieser Umstand allein schon
macht die Konstruktion einer bosnischen Staatsgewalt unmöglich.
Ein Staat ohne eigene Vollzugsgewalt ist eine contradictio in
adjecto. Auch hier tritt aber eine in anderem Zusammenhange
noch näher zu erörternde Neuerscheinung hervor: ein österreichisch-
ungarisches Reichsministerium ausgestattet mit einer unmittel-
2ı „Die Verwaltung des Landes, sowie die Vollziehung und Handhabung
der Gesetze obliegt der Landesregierung für Bosnien und die Herzegowina
in Sarajevo, welche dem mit der Leitung der bosnisch-herzegowinischen
Verwaltung betrauten gemeinsamen Ministerium unterstellt und für ihre
gesamte Amtsführung verantwortlich ist.“ 8 1. Abs. II des bosn. Landes-
statuts.