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Sinne. Dahin gehören ausschließlich: die diplomatische und
kommerzielle Vertretung der Monarchie dem Auslande gegen-
über; das Kriegs- und Heereswesen mit Ausschluß der Rekruten-
bewilligung, der Regelung der Wehrpflicht und der bürgerlichen
Verhältnisse der Angehörigen der bewaffneten Macht, der Dis-
lokation und Verpflegung des Heeres; und drittens das zur Durch-
führung dieser beiden Aufgaben notwendige Reichsfinanzwesen.
Diese Angelegenheiten werden unter der Autorität des gemein-
samen Monarchen geregelt und verwaltet durch die drei Reichs-
ministerien des Aeußeren und des kaiserlichen Hauses, des
Krieges und der Finanzen und durch die aus den beiderstaat-
lichen Parlamenten alljährlich gebildeten Delegationen. Daneben
sollen die kommerziellen Angelegenheiten, insbesondere die Zoll-
gesetzgebung, die Regelung der mit der industriellen Produktion
in enger Verbindung stehenden indirekten Abgaben, die Fest-
setzung des Münzwesens und des Geldfußes, die Verfügungen
über die beide Reichshälften interessierenden Eisenbahnlinien
und die Bestimmung des Wehrsystems zwar nicht durch gemeinsame
Organe geregelt und verwaltet, wohl aber nach periodisch zu verein-
barenden Grundsätzen von den beiden Staaten, ihren Legislativen und
Regierungen in gleichartiger Weise selbständig behandelt werden.
Die Herrschaft in Bosnien-Herzegowina war von Anfang an
eine gemeinsame „pragmatische“ Angelegenheit der beiden Staaten,
Oesterreichs und Ungarns. Keiner derselben sollte dabei ein
Vorrecht genießen, keiner selbständig vorgehen dürfen. Diese
gemeinsame Angelegenheit wurde und wird von gemeinsamen
Organen der Monarchie verwaltet: durch die Reichsminister,
durch das gemeinsame Heer und die Delegationen; allem voran
geht das freie Verordnungsrecht des gemeinsamen Monarchen.
Nun ist noch der bosnische Landtag als Reichs-Spezialparlament
hinzugekommen. Mit Recht hat Hauke?’ die von der Mon-
?” HAUKE, Grundriß S. 147 ff. unter Berufung auf v. STARZYNSKI. Dort
auch weitere Literaturangaben.