Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Grundsatz der Ausschließlichkeit der bisherigen drei pragmati- 
schen Angelegenheiten. Eine neue Art, eine neue Richtung 
gegenseitiger staatsrechtlicher Bindung Oesterreichs und Ungarns 
in ihren Funktionen ist nun begründet worden. 
Die große Bedeutung dieses Zuwachses einer neuen Gruppe 
gemeinsamer Angelegenheiten zeigt sich sogleich darin, daß nun 
auch die Kompetenz und die staatsrechtliche Stellung 
der gemeinsamen Organe eine grundsätzliche, weder in 
der österreichischen noch in der ungarischen Verfassung vor- 
gesehene Umgestaltung erfahren hat. Bisher waren die ge- 
meinsamen Minister von der Vornahme obrigkeitlicher 
Funktionen ausgeschlossen. Den Untertanen direkt Befehle er- 
teilen, über deren Rechtsverhältnisse verbindliche Entscheidungen 
fällen, Verordnungen und Verfügungen erlassen, die Durch- 
führung von Gesetzen bewerkstelligen, das konnten bisher nur 
die österreichischen und die ungarischen Minister, nicht aber die 
gemeinsame Regierung. Wo immer zur Durchführung der ge- 
meinsamen Angelegenheiten öffentliche Rechtsverhältnisse der 
Untertanen begründet, denselben in abstracto oder in concreto 
Lasten und Pflichten auferlegt und deren Durchsetzung erzwungen 
werden sollte, konnte das immer nur durch die nationalen Staats- 
organe Öesterreichs beziehungsweise Ungarns geschehen. Die 
Souveränetät der beiden Staaten, das Dogma des Dualismus 
schloß jede obrigkeitliche Betätigung der gemeinsamen Minister 
geradeso wie jede materielle Gesetzgebung der Delegationen aus. 
Wo das Kriegsministerium befahl und anordnete, geschah es 
nicht über die Staatsbürger als solche, sondern nur in militär- 
administrative Selbständigkeit Ungarns unversehrt aufrecht erhalten werde“. 
Ungarn kann ‚solche Verpflichtungen, welche sich über dieses 
Ziel hinaus erstrecken, und zu dessen Erreichung nicht unumgänglich 
notwendig sind, nicht auf sich nehmen“. 
2% Vgl. insbesondere die $$ 27 und 43 des ungarischen, $5 des öster- 
reichischen Ausgleichsgesetzes.
	        
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