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Grundsatz der Ausschließlichkeit der bisherigen drei pragmati-
schen Angelegenheiten. Eine neue Art, eine neue Richtung
gegenseitiger staatsrechtlicher Bindung Oesterreichs und Ungarns
in ihren Funktionen ist nun begründet worden.
Die große Bedeutung dieses Zuwachses einer neuen Gruppe
gemeinsamer Angelegenheiten zeigt sich sogleich darin, daß nun
auch die Kompetenz und die staatsrechtliche Stellung
der gemeinsamen Organe eine grundsätzliche, weder in
der österreichischen noch in der ungarischen Verfassung vor-
gesehene Umgestaltung erfahren hat. Bisher waren die ge-
meinsamen Minister von der Vornahme obrigkeitlicher
Funktionen ausgeschlossen. Den Untertanen direkt Befehle er-
teilen, über deren Rechtsverhältnisse verbindliche Entscheidungen
fällen, Verordnungen und Verfügungen erlassen, die Durch-
führung von Gesetzen bewerkstelligen, das konnten bisher nur
die österreichischen und die ungarischen Minister, nicht aber die
gemeinsame Regierung. Wo immer zur Durchführung der ge-
meinsamen Angelegenheiten öffentliche Rechtsverhältnisse der
Untertanen begründet, denselben in abstracto oder in concreto
Lasten und Pflichten auferlegt und deren Durchsetzung erzwungen
werden sollte, konnte das immer nur durch die nationalen Staats-
organe Öesterreichs beziehungsweise Ungarns geschehen. Die
Souveränetät der beiden Staaten, das Dogma des Dualismus
schloß jede obrigkeitliche Betätigung der gemeinsamen Minister
geradeso wie jede materielle Gesetzgebung der Delegationen aus.
Wo das Kriegsministerium befahl und anordnete, geschah es
nicht über die Staatsbürger als solche, sondern nur in militär-
administrative Selbständigkeit Ungarns unversehrt aufrecht erhalten werde“.
Ungarn kann ‚solche Verpflichtungen, welche sich über dieses
Ziel hinaus erstrecken, und zu dessen Erreichung nicht unumgänglich
notwendig sind, nicht auf sich nehmen“.
2% Vgl. insbesondere die $$ 27 und 43 des ungarischen, $5 des öster-
reichischen Ausgleichsgesetzes.