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Leistungen Oesterreich-Ungarns für das Neuland in Betracht
kommen, sind im allgemeinen die Delegationen zuständig; wenn
es sich aber um die von den beiden Staaten zu bestreitenden
Kosten für bleibende, außerordentliche Investitionen der bosni-
schen Verwaltung handelt, soll die Beschlußfassung darüber der
paktierten österreichisch-ungarischen Gesetzgebung vorbehalten
sein. Sobald wir also die gesamte Verwaltung des Neulandes
als eine gemeinsame Angelegenheit auffassen, — und als etwas
anderes kann sie im Sinne der österreichischen und ungarischen
Verfassung nicht gedacht werden, — müßte eigentlich das ge-
samte Budget für das Land eine Sache der Delegation sein;
daß ein wesentlieher Teil davon dem neu errichteten bosnischen
Landtage zugewiesen, ein anderer der österreichischen und unga-
rischen Legislative vorbehalten ist, bedeutet demgemäß eine Ein-
schränkung der grundsätzlich geregelten Kompetenz der Dele-
gationen. — Für den ungarischen Standpunkt aber liegt in der
durch die Doppelgesetze von 1880 erfolgten Zuweisung der Bud-
getierung der durch die Eigeneinnahmen des Neulandes nicht
gedeckten ordentlichen Ausgaben an die Delegationen in dem
Augenblick eine taxative Erweiterung des bisherigen Wirkungs-
kreises derselben, wo im Sinne der Annexion die Regierung und
Verwaltung des Landes nicht mehr als eine äußere, sondern als
eine neue Art von pragmatischen Angelegenheiten angesehen
werden muß, für welche die Delegationen nach dem ungarischen
Ausgleichsgesetze nicht ohne weiteres zuständig sein konnten.
Damit ist aber die Rückwirkung des bosnischen Verfassungs-
werkes auf die staatsrechtliche Stellung der Delegationen noch
nicht erschöpft. Es darf nicht übersehen werden, daß die Funk-
tionen derselben sowohl eine territoriale Ausdehnung über
die Staatsgrenzen Oesterreichs und Ungarns hinaus, als auch
eine grundsätzliche Aenderung ihres Organisations prinzips
erfahren haben. Ersteres steht, sobald man die bosnische An-
gelegenheit nicht mehr als „auswärtige“ betrachten kann, im