Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Widerspruche mit der grundsätzlichen Beschränkung des öster- 
reichischen Reichsrates und damit auch der von ihm abgeord- 
neten Delegationen auf die ausschließliche Vertretung der öster- 
reichischen Kronländer °, In letzterer Hinsicht aber ist das 
repräsentative Grundprinzip der Delegationen hüben wie drüben 
durchbrochen. Dieses besteht darin, daß nicht nur die Parla- 
mente der beiden Staaten gleichmäßig an der Bildung der Dele- 
gationen berufen sind, sondern daß auch für jedes der öster- 
reichischen Kronländer, bezw. in der anderen Reichshälfte für 
Kroatien und Slavonien das Repräsentativprinzip zum Aus- 
druck kommen soll; dort durch länderweise Wahl der Dele- 
gationsmitglieder im Reichsrate, hier durch Vorbehalt einer be- 
stimmten Zahl von Delegationssitzen für die Vertreter Kroatien- 
Slavoniens. Diesem Organisationsprinzipe hätte es entsprochen, 
wenn nach Umwandlung der bosnischen Herrschaft in eine 
innere Angelegenheit der Monarchie nun auch der bosnische 
Landtag Vertreter in die Delegationen zu entsenden hätte, was 
bei Aufrechthaltung des dualistischen Prinzips in der Weise be- 
stimmt werden konnte, daß in der österreichischen wie in der 
ungarischen Delegation gleichviel bosnische Delegierte zu sitzen 
hätten. Das ist aber nicht geschehen und so ist in den Funk- 
tionen der Delegationen, soweit dieselben Interessen und Belange 
Bosniens und der Herzegowina regeln sollen, das Repräsentativ- 
prinzip ausgeschaltet und an dessen Stelle das Herrschaftsprinzip 
gesetzt. 
386 des österr. Ges. über die gemeinsamen Angelegenheiten be- 
stimmt, daß die Delegationen nur ein ihnen von den beiderstaatlichen 
Parlamenten übertragenes Gesetzgebungsrecht auszuüben berufen 
sind. Die $$ 1 und 11 des österr. Staatsgrundgesetzes über die Reichs- 
vertretung bestimmen den Wirkungskreis des österreichischen Reichsrates 
dahin, daß er alle Angelegenheiten umfasse, „welche sich auf Rechte, 
Pflichten und Interessen beziehen, die allen ım Reichsrate ver- 
tretenen Königreichen und Ländern gemeinschaftlich sind“, wobei der 
erstbezeichnete Paragraph noch jene Kronländer einzeln aufzählt, 
als deren Vertretung der Reichsrat zu fungieren hat.
	        
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