Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Endlich hat auch das bisherige, durch die korrespondieren- 
den Normen der österreichischen und ungarischen Verfassung 
begründete gegenseitige staatsrechtliiche Verhältnis der 
österreichischen und ungarischen Legislative 
durch die bosnischen Grundgesetze eine bedeutsame Aenderung 
erfahren. Beide Gesetzgebungen sollen sich in ihrer Wirksamkeit 
grundsätzlich ausschließen, so daß keine auf dem staatlichen Herr- 
schaftsgebiete der anderen, keine für die Untertanen des anderen 
Staates bindende Normen erlassen kann. Beide sollen aber auch den 
Bestand einer dritten, ebenbürtigen Legislative in der Monarchie, 
den Bestand eines Reichsparlaments ausschließen °®*. Das folgt 
mit Notwendigkeit schon aus dem Prinzipe des Dualismus. Sollten 
Rechtsvorschriften oder sonstige Anordnungen getroffen werden, 
um inhaltlich gleiches Recht für das ganze Gebiet der 
Monarchie zu schaffen, so konnte das bisher nur entweder durclı 
Delegationsbeschlüsse oder durch paktierte, inhaltlich überein- 
stimmende Gesetze der österreichischen und der ungarischen Le- 
gislative geschehen, von denen aber jedes formell nur für den 
Bereich des österreichischen und des ungarischen Staates Geltung 
haben und hier einseitig wieder geändert oder aufgehoben werden 
konnte. 
Mit diesem Verhältnisse der beiderstaatlichen Legislativen 
ist es nun anders geworden. Neben den österreichischen Reichs- 
rat und den ungarischen Reichstag ist ein drittes Parlament, der 
bosnische Landtag getreten, welcher unter Ausschluß der 
Kompetenz der österreichischen und ungarischen Legislative über 
gewisse gemeinsame Interessen der Gesamtmonarchie in nor- 
mativer Weise zu beschließen hat, ja welcher sogar als eine Art 
st „In Betreff jenes Teiles der gemeinsamen Angelegenheiten, welcher 
nicht reine Sache der Regierung ist, hält Ungarn weder einen vollen 
Reichsrat, noch ein wie immer zu benennendes gemeinsames oder Zen- 
tralparlament für zweckmäßig und nimmt keines derselben an“. $ 28 des 
ungarischen Ausgleichsgesetzes.
	        
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