Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Spezialfiskus als ein besonderes Rechtssubjekt gegenüber dem 
Universalfiskus ist undenkbar. Entweder liegt hier eine statio fisci 
des Reichs oder ein besönderes Rechtssubjekt vor. Letzteres ist 
richtig. Dies ergibt sich durch argumentum e contrario aus $ 3 
Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 18713? und der Tatsache, daß 
derjenige, der Schulden kontrahieren kann, auch Rechtspersön- 
lichkeit besitzen muß. Auch hat der elsaß-lothringische Landes- 
fiskus Verträge mit dem Reichsfiskus resp. dessen stationes fisci 
geschlossen, eine Tatsache, die jedes vernünftigen Grundes ent- 
behren würde, wenn nicht zwei verschiedene Rechtssubjekte exi- 
stierten. Damit verneint sich aber die Auffassung aller derjeni- 
gen, die in E.-L. einen Verwaltungsbezirk oder nur gar einen 
geographischen Begriff sehen. 
IV. Wir sind aber über den ersten Teil unserer Aufgabe 
hinausgegangen, indem wir die Existenz eines elsaß-lothringischen 
Landesfiskus nachzuweisen suchten und damit auch die juristische 
privatrechtliche Persönlichkeit E.-L. Doch zwingt uns die Tat- 
sache, daß E.-L. nicht nur Vermögensrechte besitzt, sondern 
auch Herrschaftsrechte selbständig geltend macht, noch 
weiter zu gehen. Denn zu den Herrschaftsrechten der bedeu- 
tendsten Art gehört das Recht, Zölle und Steuern zu erheben. Hierin 
äußert sich die Staatsgewalt in ihrer herrschaftlichen Beziehung zu 
allen im Staatsgebiet befindlichen Personen und Sachen. Und 
es gibt eine elsaß-lothringische Zollverwaltung, ebenso eine 
  
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38 Diese gesetzliche Bestimmung lautet: „Bis zum Eintritt der RV. ist 
der Kaiser bei Ausübung der Landesgesetzgebung an die Zustimmung des 
Bundesrats und bei Gesetzen, durch welche irgend eine Be- 
lastung des Reichs herbeigeführt wird, auch an die Zustimmung des 
Reichstags gebunden.“ Hieraus resultiert doch, daß es auch Anleihen und 
Garantien geben kann, durch welche das Reich nicht belastet wird, sondern 
nur E.-L. Wer aber Schulden machen kann, beweist damit seine juristische 
Persönlichkeit. Wer aber Schulden machen darf, der muß eine eigene, ge- 
wissermaßen partikularische Existenz besitzen, sonst leiht ihm niemand 
etwas; LAMEY in der Reichstagssitzung vom 22. Mai 1871.
	        
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