Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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dagegen vom 39. Art. an waren nur ungeordnete Materialien oder unvoll- 
ständige Abrisse vorhanden, welche der Ergänzung, Ordnung und Redi- 
gierung bedurften; hier (Bd. II S. 383) beginnt daher die selbständige Arbeit 
BRUNELLIs unter Benutzung dieser Materialien und Bruchstücke und unter 
Befolgung der gleichen Methode und Darstellungsweise Die zweite Hälfte 
des Kommentars ist daher das Werk BRUNELLIS. 
Das Werk ist kein Kommentar im gewöhnlichen Sinne; es beschränkt 
sich nicht auf eine Umschreibung des Gesetzestextes, Erläuterungen der 
Worte, Angabe der zu den einzelnen Artikeln ergangenen Gesetze und 
Entscheidungen; sondern es behandelt die in den einzelnen Verfassungs- 
bestimmungen berührten Rechtsmaterien in freier wissenschaftlicher Dar- 
stellung, welche zwar die Entstehungsgeschichte und Bedeutung der Artikel 
erläutert, aber darüber hinaus eine theoretische Erörterung des betreffenden 
Gegenstandes gibt. Man kann das Werk als eine fortlaufende Reihe von 
Abhandlungen bezeichnen, welche das gesamte Staatsrecht umfassen. So 
wird beispielsweise zu Art. 5 in erschöpfender Weise die Lehre von den 
Staatsverträgen, zu Art. 6 das Verordnungsrecht, zu Art. 3 und 7 die Ge- 
setzgebung dargestellt. Für eine solche Behandlung des Staatsrechts ist 
aber offenbar die Form des Kommentars viel weniger geeignet als die einer 
systematischen Anordnung des Stoffes, zumal bei einem Gesetz wie das 
italienische Verfassungsstatut, welches nicht nur wie die meisten Ver- 
fassungen unvollständig ist, sondern auch seine Bestimmungen in ungeord- 
neter und willkürlicher Weise aneinanderreiht. Dadurch werden zahlreiche 
Verweisungen und Wiederholungen notwendig, andererseits werden zu- 
sammengehörige Erörterungen auseinandergerissen und grundlegende Aus- 
führungen haben ihren Platz da gefunden, wo sie sich — man kann sagen 
zufällig — an einen Artikel oder an ein Wort des Verfassungsstatuts an- 
schließen. Das Werk ist weniger ein Kommentar als ein systenmloses System 
des italienischen Staatsrechts, dessen Gebrauch durch ein ausführliches 
Sachregister ermöglicht wird. Die Erörterungen sind klar, gründlich und 
kenntnisreich; aber sie enthalten zum großen Teil politische Betrachtungen 
und Entwicklungen der allgemeinen konstitutionellen Staatslehre auf Grund- 
lage der Volkssouveränetät, deren juristischer Wert sehr problematisch ist 
und denen vielfach der Reiz der Neuheit fehlt. Die deutsche staatsrecht!l. 
Literatur ist den Verfassern wohlbekannt und namentlich von RAcIoPPI in 
reichem Maße und mit vortrefflichem Verständnis verwertet, aber niemals 
zitiert worden. Am Schluß des Werkes ist ein reichhaltiges Verzeichnis 
deritalienischen Staatsrechtsliteratur zusammengestellt, welches sehr dankens- 
wert ist. Besonders zu rühmen ist die elegante, ungekünstelte und geist- 
volle Art der Darstellung, welche die Lektüre des Werkes zu einer sehr 
fesselnden macht. 
Straßburg i. Els. Laband.
	        
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