Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

— 349 — 
Rheinstrom erwirbt? Oder ist Gebietsangehörigkeit die Anwesenheit an 
dem Gewässer, so daß man es auch tatsächlich benützen kann”? Das würde 
doch wohl auf das allgemeine Menschenrecht hinauslaufen. — Besonderes 
Gewicht legt der Verfasser auf die Feststellung, daß die herrschende Lehre 
irrt, wenn sie die schiffbaren Gewässer als öffentliche oder als dem 
Gemeingebrauche unterliegende bezeichnet. Das ist nach ihm wieder ein 
Romanismus, Uebersetzung von navigabilis. Die deutschen Quellen aber 
sagen „schiffreiche* Gewässer; auf den „Schiffreichtum“ kommt es 
an, also nur die „Hauptverkehrsflüsse® sind hier gemeint (S. 24 ff, S. 173, 
S. 181 fi). GRIMM, Deutsches Wörterbuch Bd. IX V°® „Schiffreich‘, be- 
merkt allerdings zu diesem Wort: „in älterer Sprache in der Bedeutung 
„schiffbar“ mhd. „schiffrech“. Das scheint dem ganzen Gebäude des Ver- 
fassers den Boden zu entziehen. 
So wäre überhaupt gar manches einzuwendeu. Der Verfasser führt 
aber seine Sache jedenfalls mit sehr viel Eifer und Selbständigkeit durch 
und freut sich seiner Ergebnisse, die er am Schlusse (S.213 ff.) in 10 The- 
sen zusammenfaßt. „Diese Grundsätze“, sagt er von ihnen, „eignen sich zu 
einer Verwendung in den Wassergesetzen der deutschen Bundesstaaten. 
Auch einem künftigen Reichswassergesetz mögen sie zugrunde gelegt wer- 
den.“ Ich verspreche mir nicht so viel davon. Es handelt sich doch gar 
u sehr nur um allerlei Einfälle und die wissenschaftliche Begründung und 
Durchführung ist recht mangelhaft. Otto Mayer. 
Handbuch der Unfallversicherung in drei Bänden. Die Reichs- 
Unfallversicherungsgesetze dargestellt von Mitgliedern des Reichs- 
Versicherungsamtes nach den Akten dieser Behörde. Dritte, nach 
den Gesetzen vom #0. Juni 1900 neubearbeitete Auflage. Leipzig, 
Breitkopf und Härtel. 1. Bd. (1909) 672 S., 2. Bd. (1909) 652 S,., 
3. Bd. (1910) mit Sachregister 1004 8. 
Ein amtliches Werk in wissenschaftlicher Form könnte leicht Vorurteile 
gegen sich herausfordern, denn es gibt keine amtliche, keine offizielle 
Wissenschaft. Der Staat kann der Wissenschaft Stoff bieten durch das, 
was er tut, aber er kann nicht selbst Wissenschaft hervorbringen. Wie 
der Staat nicht über sich selbst Reflexionen anstellen kann, weil er durchaus 
nur Tat ist, so sind auch diejenigen von seinen Kundgebungen, welche das 
W&ewand der Wissenschaft tragen, als Taten und nicht als Gedanken zu 
schätzen. Mit solchen Voraussetzungen tritt die wissenschaftliche Kritik 
vor dieses Werk, welches in seiner Art wohl einzig dasteht. Nun begegnet 
freilich sofort der Einwand: Das Handbuch ist keine offizielle Publikation 
des Reichsversicherungsamtes, es ist keine amtliche Nachricht oder Denk- 
schrift, es enthält keine einzige Publikation irgend einer Entscheidung, Be- 
kanntmachung, Entschließung etc. von Amts wegen, die nicht anderwärts
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.