Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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bildeten Lehrer leicht möglich. Anders ist es mit den Volksschullehrern. 
Hier läßt sich günstigen Falles nur die Unterweisung der Seminarlehrer 
durch den akademischen Lehrer ermöglichen, wie das z. B. bei einem 
anderthalbjährigen Kursus in Posen jetzt der Fall ist. Gelegentlich wird 
auch die Ausbildung der Fortbildungsschullehrer vom Hochschullehrer vor- 
genommen werden können. Voraussetzung dafür, daß die Lehrerausbildung 
eine ausreichende wird, ist, daß sich der Universitätslehrer näher mit den 
Bedürfnissen und den Methoden des Schulunterrichts bekannt macht, da- 
mit er seinerseits in der Lage ist, den Lehrer anzuleiten, in welcher Weise 
der Stoff der Bürgerkunde im Unterricht zu handhaben ist. Diese Mühe 
darf nicht gescheut werden, denn die Frage der staatsbürgerlichen Er- 
ziehung ist eine so wichtige, daß es eine unbedingte Pflicht des Universi- 
tätslehrers ist, sich mit ihrer Lösung in erster Linie zu beschäftigen. Es 
kommt dann noch die Art der Darstellung in Betracht. Man würde — dies 
darf ich auf Grund eigener zweijähriger Lehrerfahrung aussprechen — 
völlig fehlgreifen, wenn man eine populäre Darstellungsweise wählen 
wollte. Der Seminar- und der Fortbildungsschullehrer ist fähig, den glei- 
chen Lehrstoff, wenn auch wegen der zeitlichen Beschränkung des Lehr- 
ganges in gedrängterer Form, aufzunehmen, wie der Student. Die höhere 
Schulbildung des Studenten kann für das Gebiet der Bürgerkunde ersetzt 
werden durch die größere Erfahrung des Lehrers. Daraus ergibt sich, daß 
der Lehrer die gleichen Lehrbücher benutzen kann und — wieder nach 
eigener Erfahrung — benutzt, wie der Student. Dies führt zu den Wün- 
schen, welche hinsichtlich neuer Auflagen des vorliegenden Werkes hier 
geäußert werden sollen. Sie gehen dahin, daß das Buch auch auf die Be- 
dürfnisse seines neuen Leserkreises Rücksicht nimmt. Es bedarf m. FE. 
einer Erweiterung des Werkes besonders in den verfassungsrechtlichen 
Teilen. Manche Darlegungen sind für jene neuen Zwecke zu kurz und in 
ihrer vollen Tragweite nur dem klar, der den „großen Laband“ kennt. 
Ferner erscheint es mir als dringend wünschenswert, daß in eine neue 
Auflage die Ausführungen LABANDs über die geschichtliche Entwickelung 
der Reichsverfassung (Jahrb. d. Oe. R. Bd. I) verflochten werden, welche 
zeigen, wie das öffentliche Recht auch ohne förmliche Aenderung beständig 
andere Formen annimmt, und zur Beobachtung und Prüfung der einzelnen 
politischen Vorgänge auf ihre Bedeutung für die Weiterentwicklung des 
Staatsrechts anregen. 
Posen. H. Edlerv. Hoffmann. 
Marens, Richard, Der rechtliche Charakter der General- 
synodeinderevangelischen Landeskirche. (Berliner 
Preisschrift 1905.) Berlin 1909. Heymann VIN u. 112 8. 
Die Zahl der Veröffentlichungen, welche sich mit dem evangelischen 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVIL. 2. 24
	        
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