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bildeten Lehrer leicht möglich. Anders ist es mit den Volksschullehrern.
Hier läßt sich günstigen Falles nur die Unterweisung der Seminarlehrer
durch den akademischen Lehrer ermöglichen, wie das z. B. bei einem
anderthalbjährigen Kursus in Posen jetzt der Fall ist. Gelegentlich wird
auch die Ausbildung der Fortbildungsschullehrer vom Hochschullehrer vor-
genommen werden können. Voraussetzung dafür, daß die Lehrerausbildung
eine ausreichende wird, ist, daß sich der Universitätslehrer näher mit den
Bedürfnissen und den Methoden des Schulunterrichts bekannt macht, da-
mit er seinerseits in der Lage ist, den Lehrer anzuleiten, in welcher Weise
der Stoff der Bürgerkunde im Unterricht zu handhaben ist. Diese Mühe
darf nicht gescheut werden, denn die Frage der staatsbürgerlichen Er-
ziehung ist eine so wichtige, daß es eine unbedingte Pflicht des Universi-
tätslehrers ist, sich mit ihrer Lösung in erster Linie zu beschäftigen. Es
kommt dann noch die Art der Darstellung in Betracht. Man würde — dies
darf ich auf Grund eigener zweijähriger Lehrerfahrung aussprechen —
völlig fehlgreifen, wenn man eine populäre Darstellungsweise wählen
wollte. Der Seminar- und der Fortbildungsschullehrer ist fähig, den glei-
chen Lehrstoff, wenn auch wegen der zeitlichen Beschränkung des Lehr-
ganges in gedrängterer Form, aufzunehmen, wie der Student. Die höhere
Schulbildung des Studenten kann für das Gebiet der Bürgerkunde ersetzt
werden durch die größere Erfahrung des Lehrers. Daraus ergibt sich, daß
der Lehrer die gleichen Lehrbücher benutzen kann und — wieder nach
eigener Erfahrung — benutzt, wie der Student. Dies führt zu den Wün-
schen, welche hinsichtlich neuer Auflagen des vorliegenden Werkes hier
geäußert werden sollen. Sie gehen dahin, daß das Buch auch auf die Be-
dürfnisse seines neuen Leserkreises Rücksicht nimmt. Es bedarf m. FE.
einer Erweiterung des Werkes besonders in den verfassungsrechtlichen
Teilen. Manche Darlegungen sind für jene neuen Zwecke zu kurz und in
ihrer vollen Tragweite nur dem klar, der den „großen Laband“ kennt.
Ferner erscheint es mir als dringend wünschenswert, daß in eine neue
Auflage die Ausführungen LABANDs über die geschichtliche Entwickelung
der Reichsverfassung (Jahrb. d. Oe. R. Bd. I) verflochten werden, welche
zeigen, wie das öffentliche Recht auch ohne förmliche Aenderung beständig
andere Formen annimmt, und zur Beobachtung und Prüfung der einzelnen
politischen Vorgänge auf ihre Bedeutung für die Weiterentwicklung des
Staatsrechts anregen.
Posen. H. Edlerv. Hoffmann.
Marens, Richard, Der rechtliche Charakter der General-
synodeinderevangelischen Landeskirche. (Berliner
Preisschrift 1905.) Berlin 1909. Heymann VIN u. 112 8.
Die Zahl der Veröffentlichungen, welche sich mit dem evangelischen
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVIL. 2. 24