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ist, nicht darauf an, zu untersuchen, was aus diesem
noch werden kann.
2. Vermag auch der präsumtive Staatscharakter um dessen-
willen keinen Einfluß auf die staatsrechtliche Analyse
zu gewinnen, weil dieser mit der Organisation der Ver-
waltung, mit der Struktur der Institutionen durchaus keine
innere Verknüpfung hat, also außerhalb aller derjenigen
Elemente steht, die für die Bewertung eines Gebietes
bezügl. ihres staatsrechtlichen Charakters in Betracht
kommen.
Wir haben nur festgestellt, daß, solange einem (Gebietsteil
der Charakter als Territorium zukommt, dieser in sich ein Ana-
logon zu unserem staatsrechtlichen Gebilde von E.-L. bietet.
Alle oben angeführten Besonderheiten der nordamerikanischen
Territorien finden ihr Gegenstück in den Institutionen E.-L.
Vor allem aber können die Territorien juristische Personen des
Privatrechts, wie des öffentlichen Rechts sein. Zum Teil haben
die Territorien eigene, zum Teil Bundesgesetzgebung.
Es erübrigt sich, auf die Vorteile hinzuweisen, die eine der-
artige Auffassung mit sich bringt. Alle die Widersprüche die
notwendig entstehen müssen, wenn man dies, nicht aus theo-
retischen Betrachtungen geborene, sondern einem Bedürfnis ent-
springende Gebilde in die Zwangsjacke herkömmlicher Begriffe
zwängen will, fallen fort.
„E.-L. ist weder Staat, noch Teil eines Staates im Sinne
von Kommunal- und Verwaltungsbezirk; es ist Bestandteil des
Reiches im Sinne eines Territoriums des nordamerikanischen
Staatsrechts.”
® Vgl. HAMBURGER, S, 3.