Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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technische Norm die Art und Weise, wie in der Ausübung des 
Rechts und der Pflicht, in der Gestaltung des rechtlichen Tuns 
am zweckmäßigsten vorgegangen werden kann. Das Rechtliche 
ist also das Grundsätzliche, das Primäre, während das Tech- 
nische den Ausbau, die für das sittliche Gefühl indifferente, rein 
zweckmäßige Gestaltung der rechtlichen Handlung betrifft. Die 
technische Handlung ist stets nur eine Teilhandlung der recht- 
lichen Handlung, eine Teilhandlung, die an sich rechtlich farb- 
los ist, die aber im Zusammenhange mit anderen solchen tech- 
nischen Teilhandlungen die rechtliche Handlung ausmacht. Die 
Norm, daß die Regierung die Gesetze und andere Vorlagen an 
das Parlament vorbereiten soll, ist rechtlicher Natur; die Grund- 
sätze, wie sie dieser Pflicht nachkommt, sind technischer Natur. 
Die Norm, daß ein neuer Kanal gebaut werden soll, ist recht- 
licher Natur; sie begründet Pflichten der Staatsorgane. Wie der 
Bau im einzelnen sich gestaltet ist Sache der Technik. Die Vor- 
schrift, daß die Jugend Schulunterricht erhalten soll, ist recht- 
licher Natur; der Lehrer hat die rechtliche Pflicht, so zu unter- 
richten, daß die anvertraute Jugend geistig gefördert wird. Das Wie 
aber, wie viele Stunden, welche Lokale, welche Lehrmittel, welche 
Reihenfolge usw., ist technischer Natur. Die Pflicht der militä- 
rischen Vorgesetzten, die Mannschaft zu instruieren, entfließt 
rechtlicher Vorschrift; die Art und Weise aber, wie die Ein- 
übung stattfindet, die Exerzier- und Dienstreglements usw. sind 
technischer Natur. Die Technik ist die Gehilfin des Sittlichen 
oder Rechtlichen. 
Das Sittliche bezieht sich auf das Zusammenleben der Men- 
schen und macht sich überall geltend, wo Menschen beieinander 
leben ®. Und neben den sittlichen Normen gebietet auch die 
  
  
5 Zwischen dem Sittlichen und dem Rechte besteht kein Gegensatz; das 
Sittliche ist das Recht und das Recht ist das Sittliche. Die in neuerer 
Zeit gegen die Theorie, daß das Recht aus Normen, d. h. aus Imperativen 
(und entsprechenden Erlaubnissen) bestehe, erhobenen Widersprüche, LOE-
	        
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