Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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mäßiger wäre es, von rechtlichen und technischen Verwaltungs- 
vorschriften zu sprechen; die Summe der rechtlichen Verwal- 
tungsvorschriften wäre das Verwaltungsrecht, die Summe der 
technischen Verwaltungsvorschriften bildete die Verwaltungs- 
technik. 
Der Gegensatz von Rechtsvorschrift und technischer Vor- 
schrift findet sich nicht bloß in der Verwaltung. Die Vorbe- 
reitung der Gesetze, die äußere Leitung der Zivil- und Straf- 
prozesse, die Registratur, Korrespondenz, Ausarbeitung der Refe- 
rate und Urteilsentwürfe etc., sind technischer Natur. Selbst 
Vorschriften, die sich an den einzelnen Bürger wenden, können 
technischer Natur sein; man denke an Vorschriften über Bau 
von Kaminen, gewerbliche Werkstätten, an die Vorschrift über 
Bestreuen der Wege bei Glatteis usw. 
Es ist nun aber unverkennbar, daß die Technik hauptsäch- 
lich bei der Verwaltung herrscht. Man ist ohne Zweifel bei der 
Ausbildung des Begriffes der Verwaltung von der Betrachtung 
der technischen Verwaltung ausgegangen, d. h. von denjenigen 
staatlichen Funktionen, die hauptsächlich von Zweckmäßigkeits- 
gründen beherrscht sind. Grundsätzlich ist aber die Verwaltung 
eine rechtliche Organtätigkeit!?, wenn auch bei Durchführung 
der rechtlichen Normen die Technik eine große Rolle spielt. 
Man hat die Verwaltung zunächst negativ als die staatliche Funk- 
tion bezeichnet, die unabhängig ist einerseits von der Mitwirkung 
des Parlamentes und anderseits von der Rechtsprechung der Ge- 
richte. Positiv kann man die Verwaltung als die staatliche 
Wohlfahrtspflege bezeichnen '®. Justiz ist Pflege des Privat- und 
Strafrechts, die Pflege der Ordnung zwischen den einzelnen. Die 
12 Das gesetzte Verwaltungsrecht weist in der Regel sehr viele Lücken 
auf; sie sind auszufüllen nach sittlichen Grundsätzen. Es findet auch eine 
ständige Fortbildung statt, vgl. Larann 11 S. 173 Ziff. IV; SPIEGEL, Die 
Verwaltungsrechtswissenschaft S. 199 f}. 
ı3 Das Wohlfahrtsmoment im materiellen Begriffe der Verwaltung hebt 
hervor LaBAnD II S. 164.
	        
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