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das Wesen des deklarativen Aktes besteht darin, daß das Er-
klärte als etwas hingestellt wird, das die vorhandene materielle
Rechtslage deckt. Es mag dieses Hinstellen des Erklärten als
objektive Wirklichkeit eine gewisse Prätension enthalten; sie
fließt aber aus der Ueberzeugung des Richters, daß das Er-
klärte den Umständen und dem objektiven Rechte entspreche.
Es kommt vor, daß die im Akte deklarierte Rechtslage mit der
objektiven nicht übereinstimmt, daß die Konstatierung eine irr-
tümliche ist. Da die Deklaration die materielle Rechtslage nicht
ändern will und nicht ändert !*, so ist gewöhnlich die Möglich-
keit gegeben, die Inkongruenz nachzuweisen und eine Aenderung
des Aktes herbeizuführen. — Der an den deklarativen Akt ge-
knüpfte Befehl, dem Inhalte des Aktes Glauben zu schenken,
kann derart mit dem Akte verknüpft sein, daß auch ein besseres
Wissen nicht aufkommen darf. Die Glaubhaftigkeit steht und
fällt dann mit der Gültigkeit des Aktes. Man kann hier von
deklarativen Akten mit Judikatswirkung sprechen. Der Befehl
kann aber auch bloß dahin gehen, daß der Inhalt des Aktes als
glaubwürdig zu betrachten sei nur solange, als bis nicht ein
besseres Wissen dem Adressaten zur Seite steht. Es liegt dann
nur eine Vermutung für die Richtigkeit der Beurkundung vor,
eine Vermutung, gegen welche der Gegenbeweis offen steht. Der
Akt ist dann ohne Judikatswirkung !’. — Deklarativer Natur
sind die deklarativen Zivilurteile **. Auf dem Gebiete der Ver-
ı# Die Geltendmachung eines deklarativen Urteils ist Geltendmachung
der materiellen Rechtslage, wie sie autoritativ beglaubigt ist durch das
Urteil. Der nach der deklarierten Sachlage Berechtigte hat einen publi-
zistischen Anspruch darauf, daß die in Betracht kommenden Organe das
Konstatierte respektieren.
15 So grundsätzlich bei Beurkundung des Personenstandes und Ein-
tragung in die Handelsregister, Urteilen betr. Todeserklärungen, Ausweis-
schriften, Armutszeugnissen usw. Vgl. BERNATZIK, Rechtssprechung und
materielle Rechtskraft S. 135.
16 Deklarative Akte auf dem Gebiete der Civiljustiz sind ferner: Das
Protokoll über Vollstreckungshandlungen, der Teilungsplan, die Tabelle im