Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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das Wesen des deklarativen Aktes besteht darin, daß das Er- 
klärte als etwas hingestellt wird, das die vorhandene materielle 
Rechtslage deckt. Es mag dieses Hinstellen des Erklärten als 
objektive Wirklichkeit eine gewisse Prätension enthalten; sie 
fließt aber aus der Ueberzeugung des Richters, daß das Er- 
klärte den Umständen und dem objektiven Rechte entspreche. 
Es kommt vor, daß die im Akte deklarierte Rechtslage mit der 
objektiven nicht übereinstimmt, daß die Konstatierung eine irr- 
tümliche ist. Da die Deklaration die materielle Rechtslage nicht 
ändern will und nicht ändert !*, so ist gewöhnlich die Möglich- 
keit gegeben, die Inkongruenz nachzuweisen und eine Aenderung 
des Aktes herbeizuführen. — Der an den deklarativen Akt ge- 
knüpfte Befehl, dem Inhalte des Aktes Glauben zu schenken, 
kann derart mit dem Akte verknüpft sein, daß auch ein besseres 
Wissen nicht aufkommen darf. Die Glaubhaftigkeit steht und 
fällt dann mit der Gültigkeit des Aktes. Man kann hier von 
deklarativen Akten mit Judikatswirkung sprechen. Der Befehl 
kann aber auch bloß dahin gehen, daß der Inhalt des Aktes als 
glaubwürdig zu betrachten sei nur solange, als bis nicht ein 
besseres Wissen dem Adressaten zur Seite steht. Es liegt dann 
nur eine Vermutung für die Richtigkeit der Beurkundung vor, 
eine Vermutung, gegen welche der Gegenbeweis offen steht. Der 
Akt ist dann ohne Judikatswirkung !’. — Deklarativer Natur 
sind die deklarativen Zivilurteile **. Auf dem Gebiete der Ver- 
ı# Die Geltendmachung eines deklarativen Urteils ist Geltendmachung 
der materiellen Rechtslage, wie sie autoritativ beglaubigt ist durch das 
Urteil. Der nach der deklarierten Sachlage Berechtigte hat einen publi- 
zistischen Anspruch darauf, daß die in Betracht kommenden Organe das 
Konstatierte respektieren. 
15 So grundsätzlich bei Beurkundung des Personenstandes und Ein- 
tragung in die Handelsregister, Urteilen betr. Todeserklärungen, Ausweis- 
schriften, Armutszeugnissen usw. Vgl. BERNATZIK, Rechtssprechung und 
materielle Rechtskraft S. 135. 
16 Deklarative Akte auf dem Gebiete der Civiljustiz sind ferner: Das 
Protokoll über Vollstreckungshandlungen, der Teilungsplan, die Tabelle im
	        
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