Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Abfıindungssumme vorzuschlagen. Im Laufe der Beratungen 
wurde eine solche je auf 3000 Mark als Jahreseinkommen eines 
Stellenvermittlers berechnet. Dem Verlangen der Sozialdemo- 
kratie wurde im Reichstag nicht stattgegeben, da einmal den 
privaten Stellenvermittlern eine Entschädigung hätte bezahlt 
werden müssen, und dann, weil der gemeinnützige öffentliche 
Arbeitsnachweis gegenwärtig noch nicht derart entwickelt ist, 
daß er imstande wäre, die gewerbsmäßigen Stellenvermittler ganz 
zu ersetzen. Wohl aber hat man die Förderung dieser Arbeits- 
nachweise, die der Verband deutscher Arbeitsnachweise neuer- 
dings nachdrücklich in Angriff genommen hat, unter Einstellung 
von erheblichen Mitteln des Reiches in Aussicht genommen. 
Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, daß gewisse Vor- 
schriften auch auf nicht gewerbsmäßig betriebene Stellen- und 
Arbeitsnachweise ausgedehnt werden können. 
Durch die Privilegierung der nicht gewerbsmäßigen Arbeits- 
nachweise und namentlich durch die in $ 2 getroffene Vorschrift 
ist die Möglichkeit geschaffen, im Laufe der Zeit allmählich die 
privaten Stellenvermittlungen aufzuheben. 
Das neue Gesetz lehnt sich an das Reichsgesetz vom 2. Juni 
1902, betreffend die Stellenvermittlung für Schiffsleute, an. Das 
Gresetz enthält, weil keine so erheblichen Unterschiede zwischen 
beiden Arten der Stellenvermittler vorhanden sind, dab eine ge- 
trennte gesetzliche neue Regelung erforderlich erschien, eine ein- 
heitliche Regelung. 
Die Stellenvermittlung ist eine kaufmännische Tätigkeit. 
Das Gesetz strebt vor allem den Schutz der wirtschaftlich 
Schwachen und die Förderung der gemeinnützigen Arbeitsnachweise 
an, die allmähliche Verdrängung des Privatstellenvermittlungs- 
gewerbes mit dem Enndziel der allgemeinen Einführung des pari- 
tätischen Arbeitsnachweises. Es bezieht sich, soweit es sich um 
die Genehmigung handelt, nur auf neue private Betriebe. (Vgl. 
$ 2 Abs. 2.)
	        
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