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Die Stellenvermittlung für Kaufleute erfolgt heute noch fast
ausnahmslos durch kaufmännische Vereine. Aehnlich verhält es
sich mit den Werkmeister- und Grubenbeamtenverbänden, so-
wie den Verbänden von Kapitänen. Zur Beseitigung dieser
Organisationen durch kommunale Arbeitsnachweise lag kein An-
laß vor, zumal da die letztere Form hierfür mindestens von zweifel-
haftem Erfolg sein dürfte. Also namentlich da, wo ein kom-
munaler Arbeitsnachweis besteht, wird die private Stellenver-
mittlung nur für solche Berufe ausgeschaltet werden können, für
welche durch den kommunalen Arbeitsnachweis ein entsprechender
Erfolg gesichert ist. Für manche Berufe kommt es lediglich auf
die Form an.
Ein Antrag, dem $ 1 als Ziff. 3 anzufügen: „1. Die Stellen-
vermittlung für Vereine besorgt, deren Zweck nur auf die Führung
einer Stellenvermittlung gerichtet ist“, wurde abgelehnt, da solche
Vereine durch $ 1 bereits betroffen sind, wenn sie Gebühren er-
heben oder einen besoldeten Geschäftsführer haben. (Komm.-
Ber. 8. 8.)
1. Begriff des Stellenvermittlers.
Die Stellenvermittlung greift in das Wirtschaftsleben tief
ein. Man konnte daher dieselbe nur schwer reglementieren.
a) Der $ 1 des Gesetzes enthält eine Definition des Begriffs
„Stellenvermittler“, die sich mit Rücksicht auf die hervorgetretene
Verschiedenheit der Rechtsanschauungen als notwendig erwiesen hat.
In den früheren Ausführungsvorschriften einzelner Bundesstaaten
wurde die allgemeine Auskunftserteilung über freie Stellen durch
Herausgabe von Vakanzen- und Stellenlisten als Stellenvermitt-
lung angesehen. Einzelne bundesstaatliche Gerichte sind dieser
Auffassung beigetreten. Dagegen hat das Reichsgericht in einer
Entscheidung vom 2. März 1903 (RGSt. 36 S. 224) abweichend
erkannt und als Voraussetzung für den Begriff der Stellenver-
mittlung eine Tätigkeit bezeichnet, die auf Abschluß