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eines Vertrags über die gesuchte und ange-
botene Stelle, nach beiden Seiten, nach der Seite sowohl
des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers hin gerichtet ist,
beide einander zuzuführen, näher zu bringen und zwischen ihnen
zu vermitteln sucht; der Herausgeber von Stellen- und Vakanzen-
listen übt eine Vermittlertätigkeit nicht aus und sei den Vor-
schriften über Stellenvermittler nicht unterworfen.
Die Herausgabe von Stellenlisten ist vielfach zur Umgehung
der für Stellenvermittler erlassenen Vorschriften benutzt und
führt mannigfache Uebelstände herbei. Die Stellenlisten ent-
stehen zum Teil infolge unmittelbarer Druckaufträge, vielfach
aber auch dadurch, daß aus verschiedenen Zeitungen die offenen
Stellen abgedruckt und nach Berufen zusammengestellt werden.
Unter großartig klingenden und zu Täuschungen führenden Be-
zeichnungen werden die Listen in regelmäßigen, fast täglich
wiederkehrenden Anzeigen in den Tagesblättern angepriesen oder
mit verlockenden Empfehlungsschreiben den Stellensuchenden
übersandt, um diese zu einem Bezuge der Liste zu verleiten.
Der im Verhältnis zur Gegenleistung ungebührlich hohe Bezugs-
preis bildet die Haupteinnahme des Herausgebers der Stellen-
listen, der eine weitere Gewähr für die Erlangung einer Stellung
nicht übernimmt. Die Wertlosigkeit solcher Stellenlisten ist von
Gerichten mehrfach einwandfrei festgestellt worden. Es handelt
sich überwiegend um eine unlautere Anpreisung und um eine
Ausbeutung der Unerfahrenheit und Notlage der Stellenlosen.
Deshalb erschien es notwendig, den Begriff des Stellenver-
mittlers zu erweitern und durch eine gesetzliche Begritfsbestim-
mung klar zum Ausdruck zu bringen, daß auch die Heraus-
geber von Vakanzen- und Stellenlisten als
Stellenvermittler anzusehen sind. Die unter Berück-
sichtigung dieses Zweckes gewählte Fassung lehnt sich an die
Vorschriften über den Maklervertrag im & 652 des Bürger-
lichen Gesetzbuches an. Hiebei ist auch auf die Erfahrungen,