Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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daß oft in Zeitungen eine Nebenbeschäftigung oder 
ein Nebenverdienst zugesichert wird, zu verweisen, der dann in 
Adressenschreiben und ähnlichen Dingen nachgewiesen wird. 
Das sind meistens Versprechungen ohne sachlichen Untergrund. 
Nebenbeschäftigungen fallen ebenfalls unter den Be- 
griff einer Stelle (Komm.-Ber. S. 12). Es genügt also zum Be- 
griff der Stellenvermittlung, daß jemand Gelegenheit zur Er- 
langung einer Stelle oder Nebenbeschäftigung nachweist, und sich 
zu diesem Zwecke mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern in be- 
sondere Beziehungen setzt. 
Soweit Stellen durch Herbergen, Mädchenheime, 
charitative Vereine und ähnliche Vermittlung besorgt 
werden, fällt das in der Regel nicht unter das Gesetz. Es sind 
also derartigen sozial-charitativen Einrichtungen durch das Gesetz 
keine Schranken gezogen (Komm.-Ber. S. 13). 
Herausgeber von Zeitungen und Zeitschrif- 
ten, die Anzeigen durch den Druck veröffent- 
lichen, und hierfür Druckgebühren erheben, aber behufs Nach- 
weis oder Vermittlung von Stellen zu Arbeitgebern oder Arbeit- 
nehmern in keine besonderen Beziehungen treten, fallen nicht 
unter die Vorschriften für Stellenvermittler. 
Handelsschulen als gewerbsmäßige Stellen- 
vermittlungen unterliegen dem Stellenvermittlungsgesetz, auch 
wenn der Inhaber derselben die Vermittlung unentgeltlich 
vornimmt. Die Gewerbsmäßigkeit liegt in diesem Fall vor, 
wenn in den Schulankündigungen auf die Art der Vermitt- 
lung hingewiesen und hervorgehoben wird, daß die große 
Verbreitung der Bekanntschaft des Inhabers die Möglichkeit 
gebe, den Schülern Stellen zu verschaffen. Durch den Vermerk 
in den Ankündigungen ist die Schule zu heben beabsichtigt, also 
auch durch die angepriesene Vermittlung. 
Nicht notwendig gehört zum Begriff der Stellenvermittlung, 
daß auch der endgültige Vertragsabschluß vermittelt werden
	        
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