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mittlung ist auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Stellen-
vermittler in Bezug auf die durch ihn für einen anderen ange-
worbenen Arbeiter als Zwischenmeister oder Aufseher fungiert.
(ObLG. Dresden vom 24. März 1904, Annalen 26 8. 207.)
c) Unter das Gesetz fallen begrifflich Stellenvermittler,
welche gewerbsmäßig
1. die Vermittlung eines Vertrages über eine Stelle betreiben;
2. Gelegenheit zur Erlangung einer Stelle nachweisen und
sich zu diesem Zwecke mit Arbeitgebern oder Arbeitnehmern in
besondere Beziehungen setzen. ($ 1.)
Die Stellenvermittlung durch solche An-
stalten, welche den Arbeitsnachweis nicht zum Erwerbe
betreiben, unterliegt den Vorschriften über die gewerbsmäßige
Stellenvermittlung nicht. Eine ausdrückliche Vorschrift hierüber
ist jedoch aus denjenigen Erwägungen, welche bei der Beratung
der Gewerbeordnungsnovelle über eine ähnliche, innerhalb der
Reichstagskommission für die allgemeine Stellenvermittlung vor-
geschlagene Bestimmung regierungsseitig geltend gemacht wurde
— daß nämlich die Unanwendbarkeit der für die gewerbsmäßige
Stellenvermittlung geltenden Vorschriften sich von selbst ver-
stehe, und daß die Aufnahme selbstverständlicher Ausnahmen in
das Gesetz zu fehlsamen Rücksichten an anderen Stellen führen
können (Komm.-Ber. S. 6) —, in das vorliegende Gesetz nicht
aufgenommen worden. (8. hierüber unten $ 15.)
Die „Gewerbsmäßigkeit“ liegt vor, wenn eine auf
fortgesetzten Erwerb gerichtete Tätigkeit ausgeübt wird. Der
Begriff der Gewerbsmäßigkeit setzt aber nicht voraus, daß der
Handelnde sich mit einer bestimmten Tätigkeit eine dauernde
Erwerbsquelle eröffnen will. Auch wer mit einer Einnahmequelle
auf eine weitergehende, vom Zufall bestimmte Zeit rechnet, übt
seine Tätigkeit während dieser Zeit gewerbsmäßig aus. (Kamm.-
Ger. vom 11. April 1905, D. J. Z. 10 S. 702.) Auch eine
einmalige Handlung läßt auf einen fortgesetzten Erwerb