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war, und auch eine solche Auffassung mit der Fassung des dies-
bezüglichen Gesetzestextes in Uebereinstimmung zu bringen ist,
soll im folgenden zu beweisen versucht werden.
Die Aenderungen, die durch das Gesetz von 1879 in der
reichsländischen Verwaltung herbeigeführt wurden, waren, wie wir
oben sahen, das Ergebnis der aus der Tatsache, daß die Zen-
trale der Verwaltung von E.-L. sich in Berlin befand, resultie-
renden Unzuträglichkeiten. Man bezweckte also den Sitz der
Regierung in das zu regierende Land zu verlegen, vor allem aber,
den Reichskanzler von der auf ihm ruhenden konstitutionellen
Verantwortlichkeit für die Dinge zu befreien, mit denen er
keine Fühlung hatte und die zu kontrollieren ihm wegen der lo-
kalen Verschiedenheit schlechterdings unmöglich war. Ist es
nun wirklich mit den erstrebten Zwecken vereinbar, eine Insti-
tution zu schaffen, deren Träger wohl einmal, wenn es dem Kai-
ser beliebte, in die Lage kommen könnte, diese zu erfüllen ? Die
Existenz einer prekären Behörde vermag keine Garantie für die
Erfüllung der erstrebten Zwecke zu bieten. Auch die in den
Reichstagsverhandlungen zu diesem Gesetz von seiten des Für-
sten Bismarck *?, sowie des Unterstaatssekretärs Herzog ** ver-
tretenen Ansichten lassen erkennen, daß auch auf Regierungs-
seite ein Zweifel über die Ernennungspflicht nicht bestand.
III. Die Unrichtigkeit der Ansicht, daß die Ernennung des
Statthalters im Belieben des Kaisers stehe, erhellt aus mannig-
fachen gesetzlichen Bestimmungen, deren Inhalt nicht zu verstehen
wäre, wenn man die Tatsache der obligatorischen Ernennung
leugnen wollte. $ 2 des Gesetzes von 1879 sagt:
„Auf den Statthalter gehen zugleich die durch Gesetze
—
dauert, sodaß fast der Anschein erweckt wird, daß man es mit dem „Provi-
sorium* nicht ganz ernst gemeint hat.
#2 8. Motive zum Gesetze vom 3. IV. 1897, II. Session des Reichstags
1879, Bd. VI, S. 1532 fi.
#2 8. stenographische Berichte des Reichstags, II. Session 1879, S. 564 ff.
“ S. stenographische Berichte des Reichstags, II. Session 1879, S. 1617.