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mäßige Vermittlung in den meisten Fällen entbehrlich ist, zeigt
ihre ungleiche Verteilung über Deutschland (Soziale Praxis 1900
S. 551).
2. Der öffentliche und nicht gewerbsmäßige
Arbeitsnachweis.
Ueber die nicht gewerbsmäßige Stellenvermittlung sagt der
$ 15 des Gesetzes, daß die Laandeszentralbehörden bestimmen
können, inwieweit die Vorschriften des Gesetzes auf nicht ge-
werbsmäßig betriebene Stellen- oder Arbeitsnachweise anzuwen-
den sind. Der $ 15 enthält sonach die wichtigste Vorschrift.
Dadurch ist die Möglichkeit geschaffen, auch alle Arbeitsnach-
weise, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden, zu beaufsichti-
gen und zu reglementieren. Diese Bestimmungen richten sich in
erster Linie gegen solche Stellenvermittlungs- und Arbeitsnach-
weisunternehmungen, die, obgleich nicht als gewerbsmäßige Un-
ternehmungen organisiert, doch tatsächlich mit dem gleichen
Ziele betrieben werden, die beispielsweise von den Stellensuchen-
den erhebliche Gebühren erheben (Reichstagsprot. 1910 8. 1273).
Sie geben aber ferner die Möglichkeit, die große Zahl von Ar-
beitsnachweisen zu beaufsichtigen und zu reglementieren, die im
Laufe der letzten Jahre entstanden sind.
Das Gesetz hat den öffentlichen Arbeitsnachweis nicht mo-
nopolisiert, sondern nur privilegiert. Der Zeitpunkt zur Mono-
polisierung schien der Regierung und der Mehrheit des Reichs-
tages — ausgenommen der Sozialdemokratie — noch nicht ge-
kommen. Der Verband der deutschen Arbeitsnachweise, der
nicht bloß Wünsche äußert und Forderungen aufstellt, sondern
der seit Jahrzehnten unter Einsetzung vieler tüchtiger Kräfte
mit Unterstützung der Behörden bemüht ist, den öffentlichen
Arbeitsnachweis vorwärts zu bringen, hat das Monopol für den
öffentlichen Arbeitsnachweis nicht verlangt. In Württemberg
und Bayern hat sich schon nach dem alten Recht die Praxis
Archiv des öffentlichen Rechts, XXVII. 3. 27