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oder einer Provinz untereinander für eine planmäßige
und umfassendere Ausgestaltung der Arbeitsvermittlung gelegt
werden.
Durch den Zusammenschluß der einzelnen nicht gewerbs-
mäßigen Arbeitsnachweisstellen — der städtischen und sonsti-
gen — zu dauernden Verbänden, sog. Arbeitsnachweisverbänden,
wird der Ausgleich zwischen dem Arbeitsangebot und der Ar-
beitsnachfrage der einzelnen Orte und Gegenden vermittelt.
Einem gemeinnützigen öffentlichen Arbeitsnachweis ist nicht
gleichgestellt, z. B. ein gemeinnütziger Verein, der kostenlos
Stellen vermittelt, auch wenn er nur für einen bestimmten Be-
rufsstand vermittelt (Komm.-Ber. S. 12). Es ist dabei u. a. an
Stellenvermittlung für Dienstboten durch konfessionelle Institute
zu denken.
Die Erfolge, welche der öffentliche Arbeitsnachweis im Deut-
schen Reiche errungen hat, berechtigen zu dem Wunsche, daß
auch jene privaten Stellenvermittlungen, bei denen man keine
groben Mißstände konstatieren kann, langsam zurückgedrängt
werden zugunsten des öffentlich-rechtlichen Arbeitsnachweises.
So erklärte der Berichterstatter Dr. PIEPER im Reichstage
am 2. Mai 1910.
Die Vorzüge der öffentlichen Arbeitsvermittlung sind
vielseitig. Zunächst ist derselbe durchweg unentgeltlich
für diejenigen, die ihn benutzen, jedenfalls für die Stellensuchen-
den, weil nun gerade derjenige, der eine Stelle sucht, in einer
ungünstigen wirtschaftlichen Lage sich befindet, bedeutet es eine
Wohltat für ihn, wenn ihm hier durch Aufwendung öffentlicher
Mittel ermöglicht wird ohne Zahlung einer Gebühr eine Stelle
zu erhalten. Dann steht der öffentliche Arbeitsnachweis unter der
ständigen Kontrolle der öffentlichen Behörden; dadurch wird
verhütet, daß sich bei der Nachweisung von Stellen irgend welche
Persönlichkeit, sei es zum Schaden der Arbeitgeber, sei es zum
Schaden der Arbeitnehmer, einmischt. Der öffentliche Nachweis
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