Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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verhältnismäßig hoch bemessen werden, daß Stellenvermittler, 
die persönlich nicht geeignet sind, diesen Beruf auszuüben, nicht 
zugelassen oder beseitigt werden, dann wird im großen ganzen 
das Anreizmittel fehlen, das bis heute so viele veranlaßt hat, 
den an sich dornenreichen Beruf eines gewerbsmäßigen Stellen- 
vermittlers zu ergreifen. Bisher konnten geschickte Stellenver- 
mittler recht viel Geld verdienen, wenn sie viel Zulauf hatten, 
bessere Stellen nachzuweisen vermochten und deshalb in der Be- 
messung der zu zahlenden Gebühren unbeschränkt hoch hinauf- 
gehen durften. Das können und müssen nach dem vorliegenden 
Gesetze die Behörden verhüten. Wenn dann auch die Interes- 
senten, die Stellensuchenden und die Stellenanbietenden sich 
rühren, den öffentlichen Arbeitsnachweis einführen helfen und 
vor allem rege benutzen, dann werden die öffentlichen Arbeits- 
nachweise im Laufe der Jahre rasch sich ausbreiten und die 
privaten Nachweise in den Hintergrund drängen. Selbstverständ- 
lich müssen die Arbeitsnachweise, die auf Grund von Tarifver- 
trägen errichtet sind und an denen Arbeitgeber und Arbeitneh- 
mer paritätisch beteiligt sind, ungehindert ihre Wirksamkeit ent- 
falten können. Anders ist es aber, wenn durch derartige Ar- 
beitsnachweise ein Koalitionszwang ausgeübt werden sollte. 
Unter den $ 15 des Gesetzes fallen auch die beruflichen 
Verbände, Gewerkschaften, Gewerkvereine, sowie die Arbeit- 
geberverbände. Ein Antrag, die ersteren auszunehmen, wurde 
abgelehnt. 
Als Verbände kommen insbesondere in Betracht: 
1. Verband märkischer Arbeitsnachweise 
2. Verband westfälischer Arbeitsnachweise 
3. Verband zur Förderung des Arbeitsnachweises im Re- 
gierungsbezirk Düsseldorf 
4. Zentralverein für Arbeitsnachweis und Wanderarbeits- 
stätten im Regierungsbezirk Liegnitz 
5. Mitteldeutscher Arbeitsnachweisverband
	        
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