Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Nordelbischer Verband 
Sächsischer Verband 
Schlesischer Verband 
Mittelrheinischer Verband 
10. Hannoverscher Verband 
11. Pommerscher Verband. 
Dieses sind nicht gewerbsmäßige, gemeinnützige Verbände 
mit staatlicher Unterstützung, ähnlich den Wanderarbeits- 
stätten in Württemberg, Westfalen und Hessen. 
Jede Form des Arbeitsnachweises, auch die paritätische und 
die kommunale, ist zur Verminderung der Arbeitslosigkeit an- 
getan. 
Der Landeszentralbehörde sind daher weitgehende Befug- 
nisse eingeräumt. Aus religiösen oder politischen Gründen wird 
sie aber hievon keinen Gebrauch machen wie in der Kommission 
regierungsseitig zugesichert wurde (Komm.-Ber. S. 21, Reichs- 
tagsprot. 8. 2826 u. 2831). 
Bei dem öffentlichen kommunalen Arbeitsnachweis müssen 
die einzelnen Berufszweige individualisiertt werden. In der Mo- 
nopolisierung des Arbeitsnachweises würde eine Gefahr liegen, 
wenn der gemeinnützige Arbeitsnachweis nicht spezialisie- 
rend und individualisierend tätig wäre. Dazu gehört aber nicht 
nur eine Spezialisierung nach Fabrikationszweigen, sondern dazu 
gehört auch, daß innerhalb der einzelnen spezialisierten Fabri- 
kationszweige eine weitgehende Individualisierung möglich ist. 
Die Stellenvermittlung durch solche Anstalten, welche den Ar- 
beitsnachweis nicht zum Erwerbe betreiben, unterliegt also den 
Vorschriften über die gewerbsmäßige Stellenvermittlung nicht. 
Die Landeszentralbehörde kann (d. h. in ihr Ermessen ist 
es gestellt) einzelne Vorschriften des Gesetzes auf nicht ge- 
werbsmäßige Stellen- und Arbeitsnachweise ausdehnen und wei- 
tere Bestimmungen über den Umfang der Befugnisse und Ver- 
pflichtungen sowie über den Betrieb dieser Nachweise erlassen. 
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