Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

— 405 — 
Um die Durchführung der gemäß 8 15 zu erlassenden Be- 
stimmungen wirksam zu sichern, erschien es erforderlich, auch 
die Angestellten, die oft ohne Aufsicht des Leiters einer Ar- 
beitsnachweisstelle im (Geschäftsbetrieb tätig sind, unter die 
Strafbestimmungen zu stellen und die Möglichkeit einer Unter- 
sagung des Betriebs vorzusehen. Die Wiederaufnahme des Be- 
triebes nach der Untersagung darf nur mit Erlaubnis der unter- 
sagenden Behörde erfolgen. 
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 6 
Wochen werden daher Leiter oder Angestellte eines nicht ge- 
werbsmäßigen Stellen- oder Arbeitsnachweises bestraft, welche 
den auf Grund des $ 15 getroffenen Bestimmungen zuwider- 
handeln. 
Die ausdrückliche Bestimmung, daß, wenn polizeiliche Vor- 
schriften von den Angestellten eines Gewerbetreibenden bei Aus- 
übung des Gewerbes übertreten worden sind, der Angestellte 
strafbar ist, war notwendig, weil in vielen Fällen gewisse Ver- 
pflichtungen nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dem Gewerbe- 
unternehmer oder selbständigem Gewerbetreibenden obliegen. 
Außerdem war diese Bestimmung hier notwendig, weil der Ge- 
werbeunternehmer im vorliegenden Falle regelmäßig eine juristi- 
sche Person, welche strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht 
werden kann, sein wird. Die Bestimmung des 8 151 der Gewerbe- 
ordnung kann nicht unmittelbar angewendet werden. 
Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen gehören 
nicht zu den in & 151 der Gewerbeordnung genannten Ange- 
stellten; diese stehen vielmehr dem Grewerbetreibenden im Sinne 
des Gesetzes gleich und sind aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen 
für die Erfüllung der Pflichten der von ihnen Vertretenen straf- 
rechtlich verantwortlich. (Vgl. RG. vom 3. Mai 1900, REGER 20 
S. 423.) Ueber die Fälle des $ 151 der Gewerbeordnung hinaus 
war eine besondere Bestimmung im vorliegenden Gesetze er- 
forderlich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.