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Um die Durchführung der gemäß 8 15 zu erlassenden Be-
stimmungen wirksam zu sichern, erschien es erforderlich, auch
die Angestellten, die oft ohne Aufsicht des Leiters einer Ar-
beitsnachweisstelle im (Geschäftsbetrieb tätig sind, unter die
Strafbestimmungen zu stellen und die Möglichkeit einer Unter-
sagung des Betriebs vorzusehen. Die Wiederaufnahme des Be-
triebes nach der Untersagung darf nur mit Erlaubnis der unter-
sagenden Behörde erfolgen.
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 6
Wochen werden daher Leiter oder Angestellte eines nicht ge-
werbsmäßigen Stellen- oder Arbeitsnachweises bestraft, welche
den auf Grund des $ 15 getroffenen Bestimmungen zuwider-
handeln.
Die ausdrückliche Bestimmung, daß, wenn polizeiliche Vor-
schriften von den Angestellten eines Gewerbetreibenden bei Aus-
übung des Gewerbes übertreten worden sind, der Angestellte
strafbar ist, war notwendig, weil in vielen Fällen gewisse Ver-
pflichtungen nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dem Gewerbe-
unternehmer oder selbständigem Gewerbetreibenden obliegen.
Außerdem war diese Bestimmung hier notwendig, weil der Ge-
werbeunternehmer im vorliegenden Falle regelmäßig eine juristi-
sche Person, welche strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht
werden kann, sein wird. Die Bestimmung des 8 151 der Gewerbe-
ordnung kann nicht unmittelbar angewendet werden.
Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen gehören
nicht zu den in & 151 der Gewerbeordnung genannten Ange-
stellten; diese stehen vielmehr dem Grewerbetreibenden im Sinne
des Gesetzes gleich und sind aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen
für die Erfüllung der Pflichten der von ihnen Vertretenen straf-
rechtlich verantwortlich. (Vgl. RG. vom 3. Mai 1900, REGER 20
S. 423.) Ueber die Fälle des $ 151 der Gewerbeordnung hinaus
war eine besondere Bestimmung im vorliegenden Gesetze er-
forderlich.