Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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werbebetriebs im Umherziehen kann in jeder Form 
untersagt werden, also nicht bloß im engeren Sinn, d.h. außer- 
halb des Wohnortes, sondern auch am Wohnorte selbst. (Vgl. 
RG. vom 21. Dez. 1903; REGER 25 S. 205.) Letzteres ist in 
allen Bundesstaaten geschehen. Nicht jedes Gewerbe kann als 
stehendes und auch im Umherziehen betrieben werden; das 
eines Stellenvermittlers ist ein stehendes Gewerbe; bloße Ver- 
mittlung von Geschäften ist kein Anbieten gewerblicher Leistungen 
im Sinne des $ 55 der Gewerbeordnung. 
4. Erlaubnis zum Betrieb eines Stellenvermittlers. 
Der 8 2 macht den Betrieb eines Stellenvermittlers von der 
Erlaubnis der von der Landeszentralbehörde bezeichneten Be- 
hörde abhängig. 
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 
1. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des 
Nachsuchenden in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb 
oder auf seine persönlichen Verhältnisse dartun, 
2. ein Bedürfnis nach Stellenvermittlern nicht vorliegt. Ein 
Bedürfnis ist insbesondere nicht anzuerkennen, soweit für den 
Ort oder den wirtschaftlichen Bezirk ein öffentlicher gemein- 
nütziger Arbeitsnachweis in ausreichendem Umfange besteht. 
Bei der Erteilung der Erlaubnis sind die Berufe zu be- 
zeichnen, in denen die Vermittlung von Stellen stattfinden darf. 
Die Erlaubnis nach $ 2 dieses Gesetzes ist, gleich der nach 
$ 33 der Gewerbeordnung und der nach $ 2 des Automobilge- 
setzes, eine rein persönliche und nicht übertrag- 
bare. Sie erlischt nicht durch Verjährung, sondern nur durch 
Verzicht der zuständigen Behörde gegenüber, sowie durch Ent- 
ziehung. (Vgl. 8 9.) 
Ohne Erlaubnis und bevor eine solche erteilt ist, darf mit 
dem gewerbsmäßigen Betriebe eines Stellenvermittlungsbetriebes 
nicht begonnen werden. Eine befristete Erlaubnis ist nach der
	        
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