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Natur der Sache und nach dem Zweck der Erlaubniserteilung
ausgeschlossen. Dagegen können mit der Erteilung der Erlaub-
nis Bedingungen verknüpft werden, deren Nichtbefolgung die
Entziehung der Erlaubnis zur Folge haben oder eventuell Strafe
nach sich ziehen kann. Strafe nach Ziff. 1 des $ 12 kann jedoch
nicht eintreten, da die Fassung des $ 12 nicht dafür spricht.
Der Beginn des Betriebes ohne Erlaubnis ist nach 8 12
Ziff. 1 strafbar. Eine zwangsweise Anhaltung, die Erlaubnis
einzuholen, gibt es nicht. Wie befristete Konzessionen nicht er-
teilt werden können, so können auch ihrer Natur nach keine
bedingte, d. h. mit Resolutivbedingungen versehene Konzessionen
erteilt werden. Eine solche Konzession wäre nichtig (REGER 27
S. 46 und $ 134 BGB.). Dies folgt aus 8 40 Abs. 1 der Ge-
werbeordnung in Verbindung des $ 14 dieses Gesetzes. Der $ 2
dieses Gesetzes ist hinsichtlich des Betriebes eines Stellenver-
mittlers an Stelle des $ 34 der Gewerbeordnung getreten, so
daß die Bestimmung der $ 40 Abs. 1 der Gewerbeordnung, welche
eine besondere Beschränkung u. a. des & 34 der Gewerbeordnung
enthält, hier angewendet werden darf, was aus $ 14 des Gesetzes
folgt. Die Erlaubnis kann auch an eine juristische Person
erteilt werden. (S. aber $ 3.)
Bezüglich der Zurücknahme der Erlaubnis ist auf $ 10,
bezüglich der Bestrafung auf $ 12 Ziff. 1 und betr. Ein-
stellung des unerlaubten Betriebes auf $ 15 Abs. 2 der Ge-
werbeordnung mit & 14 dieses Gesetzes zu verweisen.
Bezüglich des Geltungsgebietes der Konzession ist
keine ausdrückliche Bestimmung getroffen, wie auch in der Ge-
werbeordnung über ähnliche Konzessionen nicht. In der Ge-
werbeordnung ist allerdings in einigen Fällen, wie z. B. in
SS 29, 30a, 31, 60 ausdrücklich gesagt, daß die Erlaubnis für
das ganze Deutsche Reich gelte. In anderen Fällen hat man in
der Praxis angenommen, daß Konzessionen nicht über die
Grenzen eines Bundesstaates hinaus gültig seien. Auch wurde