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schon die Ansicht vertreten, daß Konzessionen nur für den Be-
zirk der Konzessionsbehörde gelten. (Vgl. REeser 6 S. 2;
preuß. ObVG. vom 14. Dez. 1884, Entsch. 11 $. 318.) Im vor-
liegenden Gesetze ist diese Frage einfach dadurch zu lösen, daß
die Konzession nur für die betreffende Ortschaft gilt, weil dafür
die Bedürfnisfrage eingeführt ist.
Vor Erteilung der Erlaubnis kann die Behörde auch Orga-
nisationen hören, die nicht solche von Arbeitgebern oder Arbeit-
nehmern sind.
Damit, daß im Gesetz gesagt ist, die Erlaubnis sei zu ver-
sagen, ist gemeint, daß die Erlaubnis n ur dann zu versagen sei,
wenn die beiden im (sesetz genannten Voraussetzungen nicht zu-
treffen. (Begr. zur Vorl. S. 7.) Sie muß aber versagt werden,
wenn diese nicht zutreffen.
In Uebereinstimmung mit den Grundsätzen der Gewerbe-
ordnung soll also die Erlaubnis nur beim Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen versagt werden dürfen. Als solche Voraus-
setzungen kommen neben der auf Grund von Tatsachen zu be-
sorgenden Unzuverlässigkeit in bezug auf den Gewerbebetrieb als
Stellenvermittler auch der gleichzeitige Betrieb anderer Gewerbe
in Betracht, der zwar die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreiben-
den in bezug auf die Stellenvermittlung nicht ohne weiteres be-
gründet, aber in Verbindung mit der Stellenvermittlung besonders
leicht und in besonderem Maße zur Ausbeutung des Arbeit-
nehmers mißbraucht werden kann und erfahrungsgemäß nur
zu häufig mißbraucht wird. Für besondere Fälle ist den
Laandeszentralbehörden Ausnahmebefugnis beigelegt. (Vgl. zu
S. $ 3 am Schlusse.)
Hiernach hat der um die Erlaubnis Nachsuchende Anspruch
auf die Erteilung derselben, wenn nicht Tatsachen nachgewiesen
werden, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in be-
zug auf den beabsichtigten Betrieb oder seine persönlichen Ver-
hältnisse dartun oder wenn die Bedürfnisfrage verneint wird.