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kräftigen, eine nachdrückliche Unterstützung finden und die Ein-
führung solcher Arbeitsnachweise auch dort erleichtern, wo sie
bisher nicht bestehen. Die Prüfung der Bedürfnisfrage für den
ganzen wirtschaftlichen Bezirk ist erforderlich, weil die Stellen-
vermittler ihre Tätigkeit über große Bezirke auszudehnen pflegen,
und weil verhindert werden muß, daß die Stellenvermittler die
Erlaubnis für Orte nachsuchen, in denen zwar gemeinnützige
öffentliche Arbeitsnachweise nicht bestehen, für die aber durch
Nachweise in benachbarten Orten das Bedürfnis ausreichend
gedeckt ist.
Der Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses ist bei jedem
Konzessionsgesuch zu fordern. Aus der Ausdrucksweise des Ge-
setzes ergibt sich, daß bloße Annahmen oder Vermutungen die
Bejahung der Bedürfnisfrage nicht rechtfertigen können, sondern
daß Umstände und Verhältnisse gegeben sein müssen, aus denen
das Vorhandensein des Bedürfnisses zweifellos hervorgeht. Die
Führung des Nachweises des Bedürfnisses obliegt zunächst dem
Gesuchsteller; wenn dieser sein Gesuch in dieser Richtung nicht
begründen kann, kann dasselbe abgewiesen werden. Unter welchen
Voraussetzungen das Bedürfnis als nachgewiesen zu erachten ist,
ist im Gesetz selbst nur beispielsweise angedeutet, aus den Ver-
handlungen nicht zu entnehmen. Die Frage, ob das Bedürfnis
im einzelnen Falle nachgewiesen zu erachten ist, ist eine Er-
messensfrage.
Zur Bedürfnisfrage erklärte ein Vertreter des Reichsamts
des Innern in der Kommission (Komm.-Ber. S. 3): „Die Regelung
des Stellenvermittlungswesens bedeute ein hervorragendes öffent-
liches Interesse. Eine Reihe von Gemeinden haben durch ihre
Einrichtungen auf dem Gebiet des Arbeitsnachweises das neue
(iesetz bereits überholt. Es gibt aber auch große Kommunen,
die noch nicht soweit vorgeschritten seien, wie es Württemberg
jetzt schon hat. Die Hauptaufgabe für die Förderung des Ge-
dankens des öffentlich-rechtlichen Arbeitsnachweises liegt darin,
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