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rechtliche Existenz dieser Behörde vorausgesetzt. Und
so bedeutet im $ 2 zit. Gesetzes der „Statthalter“ nicht die je-
weilige Person des Ernannten, sondern Statthalteramt*“. Es
wird durch die Fassung („zugleich“) nur ausgedrückt, daß in dem
Augenblick, in dem das Statthalteramt Existenz erhält (d. h. mit
der Rechtskraft des Gesetzes) die in $ 2 angeführten Befugnisse
Funktionen der dieses Anıt repräsentierenden Behörde sein sollen.
Schließlich wird unsere Ansicht noch erhärtet durch die $$ 4
und 9 des Gesetzes vom 4. Juli 1879, ferner durch zahlreiche
Gesetze und Verordnungen, in denen dem „Statthalter“ Funk-
tionen übertragen sind, die den Charakter der Dauer tragen. $ 10
zit. Gesetzes bestimmt:
„Der Staatsrat besteht unter dem Vorsitz des Statthalters
aus folgenden Mitgliedern:
1. dem Staatssekretär,
2. den Unterstaatssekretären,
3. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem ersten
Beamten der Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht,
4. 8—12 Mitgliedern, welche der Kaiser ernennt“.
Was würde nun aus dem Recht des Vorsitzes im Staatsrat,
wenn der Statthalter einmal nicht ernannt würde? Wohl bestimmt
Absatz 3:
„Im Vorsitze des Staatsrats wird der Statthalter im Be-
hinderungsfalle durch den Staatssekretär vertreten.“
Doch liegt bei Nichternennung ein Fall der Behinderung vor?
Man hat mit Mitteln extensivster Interpretation dies zu beweisen ver-
sucht. U. E. ist die notwendige Voraussetzung einer Vertretung
ein Vertretener. Hier kann man nicht sagen, das Amt
# Wogegen & 1 des RG. von 4. Juli 1879 die Person des jeweiligen
Statthalters ins Auge fußt, da die landesherrlichen Befugnisse eben nicht
dem Amt anbaften, nicht zu dessen Kompetenz gehören, sondern auf einen
freiwilligen Akt des Kaisers, die dem jeweiligen Träger in einem nicht von
vornherein bestimmten Umfang übertragen werden.
Archiv des öffentlichen Rechts XXVII. 1. 3