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gewerbsmäßiger Vermietung von Wohn- oder Schlafstellen,
Handel mit Kleidungs-, Gebrauchs-, Genuß- oder Verzeh-
rungsgegenständen oder mit Lotterielosen, das Barbier- oder
Friseurgewerbe, das Geschäft eines Geldwechslers, Pfandleihers
oder Pfandvermittlers weder selbst noch durch andere betreiben.
Der Stellenvermittler darf mit anderen Gewerbetreibenden
der im Abs. 1 bezeichneten Art nicht so in Geschäftsverbindung
treten, daß er sich für die Ausübung seiner Tätigkeit von ihnen
Vergütungen irgendwelcher Art gewähren oder versprechen
läßt. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Tätigkeit des Stellen-
vermittlers für den eigenen Betrieb des (Gewerbetreibenden in
Anspruch genommen wurde. Wer das Gewerbe eines Stellen-
vermittlers betreibt, darf diese Tätigkeit nicht zu Anpreisungen
für andere eigene oder fremde Gewerbetreibende benutzen.
Der Stellenvermittler darf den Stellensuchenden nicht ver-
pflichten oder anhalten, aus seinem oder einem von ihm be-
zeichneten Gewerbebetrieb oder Handelsgeschäfte Waren zu
entnehmen.
Der Stellenvermittler darf zu dem Arbeitgeber in keinem
Dienst- oder Abhängigkeitsverhältnisse stehen.“
In dieser Vorschrift ist also der gleichzeitige Betrieb ge-
wisser anderer Gewerbe für die Vermittler von Schiffsleuten in
dem Gesetze vom 2. Juni 1902 bereits verboten, während für
die nicht unter dieses Gesetz fallenden Stellenvermittler das Ver-
bot erst auf Grund des $& 38 der Gewerbeordnung erlassen wer-
den konnte; hiervon hatten mehrere Bundesstaaten Gebrauch
gemacht. Eine solche unterschiedliche Behandlung entbehrt der
Begründung, und es erschien erwünscht, daß nach einheitlichen
Grundsätzen verfahren wird. Das Verbot hat sich bewährt, und
das Gesetz hat es deshalb allgemein reichsgesetzlich eingeführt.
Abweichend von den Vorschriften des Gesetzes vom 2. Juni
1902, in welchem es sich ausschließlich um die Vermittlung von
Schifisleuten handelte, muß es hier einem Stellenvermittler, der