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für Arbeitgeber aller Art tätig ist, freistehen, für die eigenen
Betriebe der in 83 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden Stellen
zu vermitteln und dafür Gebühren in Anspruch zu nehmen.
Es darf also das Gewerbe der Stellenvermittler nicht in Be-
ziehungen stehen zu bestimmten Gewerben, die dem Betriebe
des Stellenvermittlers abträglich sein können. Der gleichzeitige
Betrieb derselben ist geeignet, schädlichen Mißbräuchen Tür und
Tor zu öffnen. Entweder muß der Stellenvermittler auf die
Ausübung des Gewerbes eines solchen verzichten oder auf
die in $ 3 genannten Gewerbe.
Zur Verhütung von Umgehungen war es nötig, vorzuschreiben,
daß der Stellenvermittler die verbotenen Gewerbe auch nicht
durch andere betreiben darf, wobei namentlich ein Betrieb durch
Stellvertreter, Angehörige oder Hausgenossen — auch wenn er
formell für deren eigene Rechnung erfolgt — in Betracht kommt.
Auf diese Art der Betreibung des Gewerbes finden die Vor-
schriften ebenfalls Anwendung.
Um ferner der Gefahr vorzubeugen, daß der Stellenvermittler
mit anderen Gewerbetreibenden der gedachten Art zum
Nachteil des Stellensuchenden gemeinschaftliche Sache macht,
wird im Abs. 2 des $ 3 verboten, mit diesen Gewerbetreibenden
dergestalt in Geschäftsverbindung zu treten, daß er sich für die
Ausführung seiner Vermittlertätigkeit Vergütungen irgendwelcher
Art von denselben gewähren oder versprechen läßt.
Der $ 3 entstammt weiter der richtigen Erwägung, daß jede
Regelung der gewerbsmäßigen Stellenvermittlung von der Tat-
sache ausgehen muß, daß neben den konzessionierten, offenen
Vermittlern, noch unkonzessionierte, heimliche vorhanden sind,
die unter verschiedenen Masken gleichfalls in völlig gewerbs-
mäßiger Weise zum Zwecke persönlichen Geschäftsgewinnes die
Vermittlung betreiben. Diesen muß das Gesetz das Handwerk
legen. Es muß daher ausdrücklich die Herausgabe entgeltlicher
„Vakanzenposten* und ähnlicher Stellenlisten, deren Unwert