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feststeht, verbieten. Unter $ 3 Abs. 1 gehört vor allem das
Verbot der Beherbergung und Beköstigung von Arbeitsuchenden
durch die Stellenvermittler. Es bedeutet der $ 3 eine Ab-
änderung der 88 1 und 3 der Gewerbeordnung. Dazu gehört
auch die Vermittlung von Grundstücken und Hypotheken, und
die Vermittlung von Kapitalien an Wirte.
Das Verbot in $ 3 entzieht an sich nicht die Wirtschafts-
konzession, macht aber die Ausübung strafbar. Ein Gast- oder
Schankwirt etc., der unbefugt Stellenvermittlung betreibt, ist nach
$ 12 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes strafbar. Siehe auch $ 9 Abs. 3.
Genußgegenstände, z. B. Zigarren, sind den Verzehrungs-
gegenständen gleichgestellt.
Das Verbot kann gemäß $ 8 von der Landeszentralbehörde,
wie in Württemberg geschehen ist, weiter ausgedehnt werden.
7. Nichtige Verträge mit Stellenvermittlern.
In der Kommission wurde mit Rücksicht darauf, daß die
Verhältnisse, wie sie sich in verschiedenen Berufen, besonders
im Theateragenturwesen herausgebildet haben, daß die
Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sich verpflichten müssen, für die
Zukunft sich festzulegen, ungesund sind, eine Bestimmung ein-
gefügt, welche solche Abmachungen für nichtig erklärt. So
mußten sich viele ihr ganzes Leben hindurch einer Agentur ver-
pflichten, entweder daß sie in Zukunft nur diese Agentur be-
nutzen dürfen, oder aber, daß sie von Haus aus gleich ver-
sprechen mußten, auch für alle künftigen Fälle von ihrer Gage
einen bestimmten Prozentsatz, in der Regel 5°/,, an die Agentur
abzuführen. Hiervon wurden vor allem die Schauspieler, Sänger,
Akrobaten etc. betroffen. Solche Verträge sind vom 1. Okt.
1910 ausnahmslos nichtig; also hat diese Bestimmung rück-
wirkende Kraft. Hiermit ist zugleich einem langersehnten
Wunsche der Schauspieler usw. Rechnung getragen und dem
künftigen Theatergesetz schon etwas vorweg genommen.