Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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8. Gebühren. 
Noch wichtiger für die Allgemeinheit ist aber die Vorschrift. 
daß polizeiliche Gebühren für die Vermittlung festgesetzt werden 
müssen. Vom 1. Okt. 1910 an dürfen also bei Strafvermeidung 
und bei Gefahr der Rückerstattung der Gebühren nur noch 
Gebühren erhoben werden, wie sie die Polizei festgesetzt hat. 
Neben den Gebühren dürfen Vergütungen anderer Art nicht an- 
gerechnet werden. Die Taxen sind dem Stellensuchenden, nicht 
auch dem Arbeitgeber, vor Abschluß des Vermittlungsgeschäfts 
belehrend mitzuteilen. Es genügt also nicht etwa, daß sie im 
(Greschäftsraum an einer in die Augen fallenden Stelle ange- 
schlagen sind. Vereinbarungen, soweit sie höhere Taxen fest- 
setzen, sind nichtig. In Preußen sind die Polizeibehörden an- 
gewiesen, die früheren Sätze der Stellenvermittler erheblich zu 
vermindern, namentlich da, wo im Hinblick auf gemeinnützige 
Arbeitsnachweise ein Bedürfnis für eine gewerbsmäßige Stellen- 
vermittlung nicht anerkannt werden könne. In der Praxis wer- 
den sich erhebliche Schwierigkeiten ergeben, wenn man von der 
Behörde verlangt, daß sie für alle Stellenvermittlungsberufszweige 
(Gebühren festsetzen muß. Es ist dies nicht etwa in ihr Er- 
messen gestellt, sie ist eher verpflichtet dazu. Jedenfalls werden 
die Gebühren so festgesetzt werden, daß sie sich in angemessenen 
und billigen Grenzen halten. Die Parteien dürfen jedoch unter 
die festgesetzten Gebühren herunter. 
Grundsätzlich sind die Gebühren je zur Hälfte vom Arbeit- 
geber und Arbeitnehmer zu zahlen. Hier dürfen jedoch ander- 
weitige Vereinbarungen vorgenommen werden, soweit sie zu- 
gunsten des Arbeitnehmers sind, z. B., daß der Arbeitgeber die 
ganze Taxe allein bezahlt. In diesem Fall verliert der Stellen- 
vermittler aber seinen Anspruch auf die Hälfte der Taxe dem 
Arbeitnehmer gegenüber nicht. 
Der Anspruch der Stellenvermittler ist ein zivilrechtlicher.
	        
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