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8. Gebühren.
Noch wichtiger für die Allgemeinheit ist aber die Vorschrift.
daß polizeiliche Gebühren für die Vermittlung festgesetzt werden
müssen. Vom 1. Okt. 1910 an dürfen also bei Strafvermeidung
und bei Gefahr der Rückerstattung der Gebühren nur noch
Gebühren erhoben werden, wie sie die Polizei festgesetzt hat.
Neben den Gebühren dürfen Vergütungen anderer Art nicht an-
gerechnet werden. Die Taxen sind dem Stellensuchenden, nicht
auch dem Arbeitgeber, vor Abschluß des Vermittlungsgeschäfts
belehrend mitzuteilen. Es genügt also nicht etwa, daß sie im
(Greschäftsraum an einer in die Augen fallenden Stelle ange-
schlagen sind. Vereinbarungen, soweit sie höhere Taxen fest-
setzen, sind nichtig. In Preußen sind die Polizeibehörden an-
gewiesen, die früheren Sätze der Stellenvermittler erheblich zu
vermindern, namentlich da, wo im Hinblick auf gemeinnützige
Arbeitsnachweise ein Bedürfnis für eine gewerbsmäßige Stellen-
vermittlung nicht anerkannt werden könne. In der Praxis wer-
den sich erhebliche Schwierigkeiten ergeben, wenn man von der
Behörde verlangt, daß sie für alle Stellenvermittlungsberufszweige
(Gebühren festsetzen muß. Es ist dies nicht etwa in ihr Er-
messen gestellt, sie ist eher verpflichtet dazu. Jedenfalls werden
die Gebühren so festgesetzt werden, daß sie sich in angemessenen
und billigen Grenzen halten. Die Parteien dürfen jedoch unter
die festgesetzten Gebühren herunter.
Grundsätzlich sind die Gebühren je zur Hälfte vom Arbeit-
geber und Arbeitnehmer zu zahlen. Hier dürfen jedoch ander-
weitige Vereinbarungen vorgenommen werden, soweit sie zu-
gunsten des Arbeitnehmers sind, z. B., daß der Arbeitgeber die
ganze Taxe allein bezahlt. In diesem Fall verliert der Stellen-
vermittler aber seinen Anspruch auf die Hälfte der Taxe dem
Arbeitnehmer gegenüber nicht.
Der Anspruch der Stellenvermittler ist ein zivilrechtlicher.