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Selbstverständlich muß sie nur von dem bezahlt werden, welcher
die Vermittlung in Anspruch genommen hat. Der Anspruch des
Stellenvermittlers auf vom Stellensuchenden zu zahlende Gebühr
erlischt, wenn der Arbeitgebernach Abschlußdes Vertrages den Ein-
tritt in den Dienst dem Stellensuchenden verweigert, oder der Stellen-
suchende aus einem wichtigen Grunde den Dienst nicht antritt.
Wenn den zum Dienst Verpflichteten vom Stellenvermittler
über die von ihm geforderten Dienstleistungen und Entlohnungen
unwahre Angaben gemacht werden und sich infolgedessen das
Dienstverhältnis nach Beginn der Dienstzeit löst, so kann die
bezahlte Gebühr zurückverlangt bezw. zur Zahlung verweigert
werden. Außer den Taxen dürfen Vergütungen anderer Art
nicht erhoben werden, z. B. sog. Schmiergelder. Sie dürfen
nicht nur nicht verlangt werden, der Stellenvermittler darf sie
sich auch nicht gewähren oder versprechen lassen. Nur bare
Auslagen dürfen gefordert werden, aber nur insofern, als die
Auslagen auf Verlangen und in Vereinbarungen mit dem Auf-
traggeber verwendet wurden und als notwendig hinreichend
nachgewiesen worden sind.
Der Stellenvermittler ist aber nicht verpflichtet, die festge-
setzte Taxe anzunehmen. Er kann auf die eine oder andere
Hälfte verzichten.
Die an die Theateragenten zu zahlenden Gebühren sind
nunmehr auch zur Hälfte vom Unternehmer des Theaters zu be-
zahlen, nicht wie bisher daß der Schauspieler bezw. Angestellte
die ganze Taxe bezahlen müßte. Hat man durch Gesetz die
Hausagenturen getroffen, wonach der Stellenvermittler zum Ar-
beitgeber in keinem Dienst- oder Abhängigkeitsverhältnisse stehen
darf, so mußte auch hier unter Gebührenfestsetzung ein Hebel
angesetzt werden.
9. Mädchenhandel.
Gleichzeitig wollte der Gesetzgeber dem Mädchenhan-
del und der Verschleppung deutscher Mädchen nach dem Aus-