Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Selbstverständlich muß sie nur von dem bezahlt werden, welcher 
die Vermittlung in Anspruch genommen hat. Der Anspruch des 
Stellenvermittlers auf vom Stellensuchenden zu zahlende Gebühr 
erlischt, wenn der Arbeitgebernach Abschlußdes Vertrages den Ein- 
tritt in den Dienst dem Stellensuchenden verweigert, oder der Stellen- 
suchende aus einem wichtigen Grunde den Dienst nicht antritt. 
Wenn den zum Dienst Verpflichteten vom Stellenvermittler 
über die von ihm geforderten Dienstleistungen und Entlohnungen 
unwahre Angaben gemacht werden und sich infolgedessen das 
Dienstverhältnis nach Beginn der Dienstzeit löst, so kann die 
bezahlte Gebühr zurückverlangt bezw. zur Zahlung verweigert 
werden. Außer den Taxen dürfen Vergütungen anderer Art 
nicht erhoben werden, z. B. sog. Schmiergelder. Sie dürfen 
nicht nur nicht verlangt werden, der Stellenvermittler darf sie 
sich auch nicht gewähren oder versprechen lassen. Nur bare 
Auslagen dürfen gefordert werden, aber nur insofern, als die 
Auslagen auf Verlangen und in Vereinbarungen mit dem Auf- 
traggeber verwendet wurden und als notwendig hinreichend 
nachgewiesen worden sind. 
Der Stellenvermittler ist aber nicht verpflichtet, die festge- 
setzte Taxe anzunehmen. Er kann auf die eine oder andere 
Hälfte verzichten. 
Die an die Theateragenten zu zahlenden Gebühren sind 
nunmehr auch zur Hälfte vom Unternehmer des Theaters zu be- 
zahlen, nicht wie bisher daß der Schauspieler bezw. Angestellte 
die ganze Taxe bezahlen müßte. Hat man durch Gesetz die 
Hausagenturen getroffen, wonach der Stellenvermittler zum Ar- 
beitgeber in keinem Dienst- oder Abhängigkeitsverhältnisse stehen 
darf, so mußte auch hier unter Gebührenfestsetzung ein Hebel 
angesetzt werden. 
9. Mädchenhandel. 
Gleichzeitig wollte der Gesetzgeber dem Mädchenhan- 
del und der Verschleppung deutscher Mädchen nach dem Aus-
	        
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