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lande einen Riegel vorschieben, indem er verlangte, daß alle
Stellenvermittler, welche Mädchen nach dem Ausland vermitteln,
in bestimmten Abschnitten der Behörde ein Verzeichnis mit dem
Namen der betreffenden Personen vorzulegen haben, zugleich
mit der genauen Bezeichnung der Stelle, welche für diese Per-
sonen vermittelt worden ist, sodaß .durch Austausch dieser Li-
sten es möglich erscheint, eine Kontrolle über diese oft unter
allerhand Vorspiegelungen und Verlockungen ins Ausland ver-
schleppten Mädchen zu gewinnen.
Die bedenklichsten Stellenvermittler sind Agenten, welche
die Varietetheater und Tingeltangel mit Novizen versehen. Viele
Impresarien, die mit einem Ensemble ins Ausland gehen, lassen,
wenn die Mädchen im Auslande sind, oft die ganze Truppe nach
einiger Zeit mittellos dort sitzen und die Mädchen können nicht
wieder nach Deutschland zurück. Weiter werden vom Gesetz
Agenten getroffen, welche für öffentliche Häuser im Auslande
Mädchen besorgen und nachher behaupten, sie hätten den Cha-
rakter dieser Häuser nicht gekannt und geglaubt, es handle sich
lediglich um ein Restaurant mit weiblicher Bedienung. Die Ver-
mittler müssen dafür verantwortlich gemacht werden, daß sie.
über den Charakter dieser Häuser orientiert sind. Hier kommen
gerade die „persönlichen Verhältnisse“ im Sinne der 88 2 und 9
in Betracht.
Es ist auch daran zu erinnern, daß Vermittler oft ein Ge-
heimbuch, welches die Polizei nicht zu sehen bekommt, führen.
Es ist daher nötig, die Polizei in die Lage zu versetzen, hie-
gegen einzuschreiten und dies kann durch die Ausführungsbe-
stimmungen geschehen.
10. Entziehung der Erlaubnis.
Durch die behördliche Erlaubnis nach $ 2 des Gesetzes
erlangt der Stellenvermittler einen Rechtsanspruch, das Gewerbe
eines Stellenvermittlers auszuüben. Dieser Rechtsanspruch dauert