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den Verdingungen als zuverlässigen Menschen bezeichnet, so ist
seine Unzuverlässigkeit inbezug auf den Gewerbebetrieb darge-
tan (VGH. Braunschweig 29. I. 08, Gew.-Arch. 8 S. 293).
Ein Stellenvermittler, der häufig die Beschaffung vom Ar-
beitspersonal in jedem gewünschten Umfang anbietet und über-
nimmt, ohne zu einer sachgemäßen Erledigung imstande zu sein,
der sich bei den Arbeitnehmern über ihre Eigenschaften und
Vorbildung nicht hinreichend erkundigt und ihre Ausweispapiere
nicht genügend prüft, der die Gewährung seiner Vermittlungs-
tätigkeit vielfach von der vorherigen Zahlung der Gebühren ab-
hängig macht und demnächst, wenn der Dienstantritt nicht er-
folgt oder ein Dienstvertrag nicht zustande kommt, die Taxe als
Ersatz für Unkosten und Bemühungen behalten will, ist unzu-
verlässig für diesen Gewerbebetrieb P. OVG. v. 11. XII. 08
Pol. 6 S. 175.
Die Zurücknahme der Erlaubnis zum Betriebe des &ewerbes
eines Stellenvermittlers ist gerechtfertigt, wenn dem Gewerbe-
treibenden nachgewiesen wird, daß es ihm nicht darauf ankommt,
einen reellen Geschäftsbetrieb auszuüben, als vielmehr darauf,
möglichst oft die Vermittlungsgebühr zu erhalten. VGH. Braun-
schweig 29. I. 08, SÖRGEL 1909 8. 234. Mißstände, welche die
Annahme der Unzuverlässigkeit dartun, sind: Täuschung von
Herrschaften und Stellensuchenden durch wahrheitswidrige An-
gaben, Verleitung der Stellensuchenden zum Vertragsbruch oder
leichtfertigem Stellenwechsel, Ausbeutung der Notlage Stellen-
loser, Verleitung Stellenloser zur Unsittlichkeit usw. Im Sinne
schon der Gewerbeordnungsnovelle von 1900 liegt es, daß hohe
Anforderungen an die persönliche Integrität der Bewerber um
die Erlaubnis für den Betrieb des Stellenvermittlers gestellt
werden.
Auf Unzuverlässigkeit läßt schließen: Bestrafung wegen
Meineids, Duldung von Unsittlichkeit im Gewerbebetrieb, Ver-
dingung minderjähriger Mädchen ohne elterliche Erlaubnis an