Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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den Verdingungen als zuverlässigen Menschen bezeichnet, so ist 
seine Unzuverlässigkeit inbezug auf den Gewerbebetrieb darge- 
tan (VGH. Braunschweig 29. I. 08, Gew.-Arch. 8 S. 293). 
Ein Stellenvermittler, der häufig die Beschaffung vom Ar- 
beitspersonal in jedem gewünschten Umfang anbietet und über- 
nimmt, ohne zu einer sachgemäßen Erledigung imstande zu sein, 
der sich bei den Arbeitnehmern über ihre Eigenschaften und 
Vorbildung nicht hinreichend erkundigt und ihre Ausweispapiere 
nicht genügend prüft, der die Gewährung seiner Vermittlungs- 
tätigkeit vielfach von der vorherigen Zahlung der Gebühren ab- 
hängig macht und demnächst, wenn der Dienstantritt nicht er- 
folgt oder ein Dienstvertrag nicht zustande kommt, die Taxe als 
Ersatz für Unkosten und Bemühungen behalten will, ist unzu- 
verlässig für diesen Gewerbebetrieb P. OVG. v. 11. XII. 08 
Pol. 6 S. 175. 
Die Zurücknahme der Erlaubnis zum Betriebe des &ewerbes 
eines Stellenvermittlers ist gerechtfertigt, wenn dem Gewerbe- 
treibenden nachgewiesen wird, daß es ihm nicht darauf ankommt, 
einen reellen Geschäftsbetrieb auszuüben, als vielmehr darauf, 
möglichst oft die Vermittlungsgebühr zu erhalten. VGH. Braun- 
schweig 29. I. 08, SÖRGEL 1909 8. 234. Mißstände, welche die 
Annahme der Unzuverlässigkeit dartun, sind: Täuschung von 
Herrschaften und Stellensuchenden durch wahrheitswidrige An- 
gaben, Verleitung der Stellensuchenden zum Vertragsbruch oder 
leichtfertigem Stellenwechsel, Ausbeutung der Notlage Stellen- 
loser, Verleitung Stellenloser zur Unsittlichkeit usw. Im Sinne 
schon der Gewerbeordnungsnovelle von 1900 liegt es, daß hohe 
Anforderungen an die persönliche Integrität der Bewerber um 
die Erlaubnis für den Betrieb des Stellenvermittlers gestellt 
werden. 
Auf Unzuverlässigkeit läßt schließen: Bestrafung wegen 
Meineids, Duldung von Unsittlichkeit im Gewerbebetrieb, Ver- 
dingung minderjähriger Mädchen ohne elterliche Erlaubnis an
	        
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