Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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wird vertreten. Ein Abstraktum kann nicht vertreten, kann nicht 
behindert sein; es kann repräsentiert werden, und dieser Repräsen- 
tant kann vertreten werden. 
Anderseits würde 8 10 zit. Gesetzes unlogisch sein, wenn er 
sich auf Voraussetzungen der fakultativen Ernennung des Statt- 
halters stützte. Denn in diesem Paragraphen sind streng ge- 
schieden: Vorsitzender und Mitglieder. Würde nun kein Statt- 
halter ernannt und wäre die Möglichkeit der Vertretung im Vor- 
sitz durch den Staatssekretär gegeben, so wäre die Anzahl der 
gesetzlich fixierten Mitglieder des Staatsrats modifiziert. 
Unsere Ansicht wird durch den allerhöchsten Erlaß, betrifft: 
die interimistische Weiterführung der Geschäfte des Statthalters 
in E.-L. vom 29. Juni 1885 gestützt*”. Denn wäre der Begriff 
der Behinderung in so extensivster Weise zu interpretieren, wie 
unsere Gegner es tun, dann ist kein vernünftiger Grund ersicht- 
lich, warum hier noch einmal besonders die interimistische „Ver- 
tretung“ statuiert worden ist. Z. 3 des zit. Erlasses ist eine Fik- 
tion *”, man bedurfte einer solchen, da eben eine gleichinhaltliche 
Interpretation nicht durch & 10 des Gesetzes vom 4. Juli 1879 zu 
rechtfertigen gewesen wäre. Bedürfte es noch eines Beweises 
unserer Ansicht, so ist er in der konstanten Betätigung des Er- 
nennungsrechts zu sehen. 
Es wäre weder zweckmäßig, noch auch möglich gewesen, et- 
wa eine Frist gesetzlich zu fixieren, innerhalb welcher der Kaiser 
von seinem Errnennungsrecht Gebrauch zu machen habe. Denn 
bei einer so bedeutenden und politisch weittragenden staatsrecht- 
+7 Ges.-Blatt für E.-L., Jahrgang 1885, S. 63. Hier wurde bestimmt, 
daß an den Kaiser zu berichten und seine Entschließung einzuholen sei: 
1. bei allen dem verstorbenen Statthalter übertragenen Obliegenheiten. 
2. bei Abordnung von Kommissaren in den Bundesrat; 3. daß in allen 
sonstigen Befugnissen und Obliegenheiten der Statthalter durch den Staats- 
sekretär und im Falle der Verhinderung des Staatssekretärs durch den zu 
dessen Vertretung berufenen Unterstaatssekretär, in der bisher für den 
Fall der Verhinderung des Statthalters gebräuchlichen Form vertreten werde.
	        
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