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auch der $ 12 Abs. 1 Ziff. 1 dieses Gesetzes Platz, wenn sich je-
mand eine Konzession unter falscher Namensangabe erschlichen
hat. Württ. VGH. v. 11. II. 85, REGER 9 S. 357.
Die Polizeibehörde kann die Fortsetzung des Betriebes ver-
hindern; sie wird dies sofort und ohne das Urteil des Strafrich-
ters abzuwarten, zu tun haben, wenn der Gewerbebetrieb zweifel-
los unbefugt stattfindet und voraussichtlich die erforderliche
Konzession nicht erteilt werden wird; andernfalls wird’zu prüfen
sein, ob das öffentliche Interesse die Einstellung des Betriebes
erfordert, ob dasselbe gegenüber der wirtschaftlichen Schädigung
des Unternehmers überwiegend ist. Die Polizeibehörde ist an
die Entscheidung des Strafrichters nicht gebunden. Im übrigen
wird es sich im Hinblick auf $ 839 BGB. empfehlen, von den
Maßregeln der Betriebseinstellung vorsichtigen Gebrauch zu
machen.
Gegen eine polizeiliche Verfügung nach $ 15 Abs. 2 GO.
findet das Rekursverfahren nach 88 20, 21 GO. oder nach $ 10
dieses Gesetzes nicht statt, sondern nur die allgemeine Verwal-
tungsbeschwerde.
Aber auch da, wo nach & 10 die Rechtsmittel im Sinne der
letztgenannten Vorschriften zulässig sind, können auch die son-
stigen Anfechtungsmittel, die das Landesrecht gegen derartige
Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuläßt, insbesondere auch
dass Recht der Beschwerde, wo ein solches gegeben ist,
daneben angewendet werden. Die Beschwerde anlangend, so ist
diese grundsätzlich deshalb zulässig, weil die Versagung oder
Entziehung der Erlaubnis sich lediglich als eine Polizeiverfügung
(Pr. OVG. Bd. 32 S. 408; Bd. 34 S. 429 Bd. 37 S. 338) dar-
stellt, gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist.
12. Strafbestimmungen.
In 88 12 und 13 sind Strafbestimmungen gegen die den
Vorschriften zuwiderhandelnden Stellenvermittler erlassen. Sein