Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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auch der $ 12 Abs. 1 Ziff. 1 dieses Gesetzes Platz, wenn sich je- 
mand eine Konzession unter falscher Namensangabe erschlichen 
hat. Württ. VGH. v. 11. II. 85, REGER 9 S. 357. 
Die Polizeibehörde kann die Fortsetzung des Betriebes ver- 
hindern; sie wird dies sofort und ohne das Urteil des Strafrich- 
ters abzuwarten, zu tun haben, wenn der Gewerbebetrieb zweifel- 
los unbefugt stattfindet und voraussichtlich die erforderliche 
Konzession nicht erteilt werden wird; andernfalls wird’zu prüfen 
sein, ob das öffentliche Interesse die Einstellung des Betriebes 
erfordert, ob dasselbe gegenüber der wirtschaftlichen Schädigung 
des Unternehmers überwiegend ist. Die Polizeibehörde ist an 
die Entscheidung des Strafrichters nicht gebunden. Im übrigen 
wird es sich im Hinblick auf $ 839 BGB. empfehlen, von den 
Maßregeln der Betriebseinstellung vorsichtigen Gebrauch zu 
machen. 
Gegen eine polizeiliche Verfügung nach $ 15 Abs. 2 GO. 
findet das Rekursverfahren nach 88 20, 21 GO. oder nach $ 10 
dieses Gesetzes nicht statt, sondern nur die allgemeine Verwal- 
tungsbeschwerde. 
Aber auch da, wo nach & 10 die Rechtsmittel im Sinne der 
letztgenannten Vorschriften zulässig sind, können auch die son- 
stigen Anfechtungsmittel, die das Landesrecht gegen derartige 
Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuläßt, insbesondere auch 
dass Recht der Beschwerde, wo ein solches gegeben ist, 
daneben angewendet werden. Die Beschwerde anlangend, so ist 
diese grundsätzlich deshalb zulässig, weil die Versagung oder 
Entziehung der Erlaubnis sich lediglich als eine Polizeiverfügung 
(Pr. OVG. Bd. 32 S. 408; Bd. 34 S. 429 Bd. 37 S. 338) dar- 
stellt, gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist. 
12. Strafbestimmungen. 
In 88 12 und 13 sind Strafbestimmungen gegen die den 
Vorschriften zuwiderhandelnden Stellenvermittler erlassen. Sein
	        
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