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Die Erklärung des Kirchenaustrittes vor dem
Konsul im Auslande' im Hinblick auf das
preußische Gesetz vom 14. Mai 1873.
Von
Dr. iur. Rıcharp Horn, Gerichtsassessor in Berlin.
Einen Deutschen, der bis etwa 1907 seinen Wohnsitz in
Berlin im Amtsgerichtsbezirk Berlin-Mitte hatte, hält seine be-
rufliche Tätigkeit während der letzten drei Jahre dem Inlande
fern, er bereist England, Frankreich und Spanien. Im Jahre
1909 nimmt der deutsche Generalkonsul in London unter Zu-
ziehung zweier Zeugen ($ 17 d. Bundeskonsul-Ges. v. 1867) von
ihm die Erklärung des Austritts aus der evangelischen Landes-
kirche zu Protokoll entgegen.
Ist diese Erklärung rechtswirksam? Kann hier das Per-
sonalitätsprinzip Geltung finden ?
ı P. HınscHıvus, Die Preußischen Kirchengesetze des Jahres 1873, Ber-
lin 1873; B. HÜBLER, Die Magistraturen des völkerrechtlichen Verkehrs und
die Exterritorialität (als Manuskr. gedr. für Vorlesungen über Völkerr. und
Politik), Berlin 1895; BERNH. W. v. Könıs, Handbuch des deutschen Kon-
sularwesens I. Bd., 7. Aufl., Berlin 1909; K. NEUMEYER, Internationales
Verwaltungsrecht, Innere Verwaltung, Bd. J, München und Berlin 1910;
ARTHUR BENNO SCHMIDT, Der Austritt aus der Kirche (eine kirchenr. und
kirchenpolit. Abhandlung, Leipzig 1893; ferner: Deutsche Juristenzeitung
1909; Archiv f. öffentl. Recht, Bd. 8 (1893), [zitiert: HEILFRoN, Lebhrb. d.
bürgerl. R. I. Bd., 1. Abt,, 3. Aufl., 1904].