— 433 —
wählte Ort, mit dem ausdrücklichen Willen sich. ständig dort
niederzulassen (animus remanendi).
Wohnort ist der Ort, an dem jemand tatsächlich eine
Wohnung hat, ohne Rücksicht darauf, ob er daselbst auch seinen
Lebensmittelpunkt hat.
Aufenthaltsort endlich ist der Ort, wo eine Person
sich zu irgend einer gegebenen Zeit tatsächlich befindet. (Vgl.
HEILFRON, Lehrb. d. Bürg. R. I, 1. Abt. 3. Aufl. 1904, & 12
S. 139 und Note 3.) Wie wir wohl annehmen dürfen, hat der
Gesetzgeber nicht absichtlich sich auf den Begriff „Wohnort“
beschränkt, sondern die Wahl dieses Wortes ist eine rein zu-
fällige. Einer gesunden Rechtsentwicklung entspricht es nicht
am Buchstaben des Gesetzes zu klammern. Z. B. das Landge-
richt I in Berlin hat auf Beschwerde durch Beschluß vom
4. Februar 1893 dahin entschieden, daB das KAG. nicht nur
auf preußische Staatsangehörige im Königreich Preußen, sondern
auch auf außerpreußische Reichsangehörige anzuwenden sei, so
daß z. B. ein bayerischer Staatsangehöriger für berechtigt ge-
halten wurde, beim damaligen Amtsgericht I in Berlin zu Proto-
koll zu erklären, er wolle aus der katholischen Kirche austreten,
mit der Bitte, das Amtsgericht möge das weitere veranlassen.
Das Amtsgericht hat dies abgelehnt, weil das Preußische Gesetz
nur auf preußische Staatsangehörige Anwendung finden könne.
Das Landgericht führte dagegen aus: Der Inhalt des KAG.
sei seinem Zweck gemäß öffentlichen, indessen nicht politischen,
sondern rein bürgerlichen Rechts. Allerdings sei das Gesetz
ein preußisches, aber weder aus der Entstehungsgeschichte noch
der Fassung des Inhaltes oder dem Zweck des Gesetzes sei zu
entnehmen, daß das Gesetz auch auf außerpreußische Reichs-
angehörige Anwendung finden solle. (Arch. f. öffentl. R. Bd. 8
Heft 1 S. 606/07, vergl. auch NEUMEYRR a. a. O. S. 390.) Und
das Kammergericht entschied: ein preußisches Gericht könne das
Ersuchen des Wohnsitzgerichtes, die Erklärung des Kirchenaus-