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tritts im Wege der Rechtshilfe entgegen zu nehmen, nicht ab-
lehnen (8 159 GVG., $ 87 AGGVG.), doch sei die Beurkundung
durch ein anderes als das Wohnsitzgericht in ihrer Wirkung
zweifelhaft. (Beschl. v. 11. Januar 1909 DJZ. 1909 S. 605
NEUMEYER a. a. OÖ. S. 394 Note 23.) Ja, ein preußisches
Amtsgericht kann sogar von einem Ausländer, der in dessen
Bezirk seinen Wohnort hat, die Erklärung des Austritts aus
der Kirche entgegennehmen. Ob aber diese Kirchenaustritts-
erklärung von der zuständigen Kirchenbehörde auch des betref-
fenden ausländischen Staates als gültig anerkannt wird, steht
dahin. Der preußische Richter wird jedenfalls gut tun, bei Ent-
gegennahme der Erklärung des ausländischen Antragstellers auf
diese etwaigen Bedenken wenigstens aufmerksam zu machen.
Zwischen Anmeldung des Austritts und Erklärung des Austritts
zu gerichtlichem Protokoll liegt gemäß 8 2 Abs. 2 KAG.
eine Bedenkzeit von mindestens vier und höchstens sechs
Wochen. Die ganze Deliberationsfrist umfaßt also sechs
Wochen. Wenn nun der Wohnort des Antragsstellers zur
Zeit der Anmeldung ein anderer ist wie zur Zeit der Erklärung
des Austritts? Z. B. der Antragsteller verzieht an einem
Quartalsersten, der in die Bedenkzeit fällt, nach einem anderen
Gerichtsbezirk. Dann ist der Richter des Anmeldewohnorts
nicht mehr zuständig zur Entgegennahme der Austrittserklärung,
er hat vielmehr die Sache an den Amtsrichter des neuen Wohn-
orts abzugeben, damit dieser die Austrittserklärung entgegen-
nehme. Der Richter des letzten preußischen Wohnorts
bleibt auch zuständig, wenn der Antragsteller (preußischer und
nichtpreußischer) zur Zeit der Antragstellung im Inlande seit
einer Reihe von Jahren überhaupt keinen Wohnort mehr, sondern
nur noch einen stets wechselnden Aufenthaltsort hat.
4. Die Austrittserklärung erfolgt vor dem „Richter“ (vgl.
SCHMIDT a. a. O. 8.158 Note 350). Richterqualität seitens des
die Erklärung Entgegennehmenden ist also eines der wesent-