Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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tritts im Wege der Rechtshilfe entgegen zu nehmen, nicht ab- 
lehnen (8 159 GVG., $ 87 AGGVG.), doch sei die Beurkundung 
durch ein anderes als das Wohnsitzgericht in ihrer Wirkung 
zweifelhaft. (Beschl. v. 11. Januar 1909 DJZ. 1909 S. 605 
NEUMEYER a. a. OÖ. S. 394 Note 23.) Ja, ein preußisches 
Amtsgericht kann sogar von einem Ausländer, der in dessen 
Bezirk seinen Wohnort hat, die Erklärung des Austritts aus 
der Kirche entgegennehmen. Ob aber diese Kirchenaustritts- 
erklärung von der zuständigen Kirchenbehörde auch des betref- 
fenden ausländischen Staates als gültig anerkannt wird, steht 
dahin. Der preußische Richter wird jedenfalls gut tun, bei Ent- 
gegennahme der Erklärung des ausländischen Antragstellers auf 
diese etwaigen Bedenken wenigstens aufmerksam zu machen. 
Zwischen Anmeldung des Austritts und Erklärung des Austritts 
zu gerichtlichem Protokoll liegt gemäß 8 2 Abs. 2 KAG. 
eine Bedenkzeit von mindestens vier und höchstens sechs 
Wochen. Die ganze Deliberationsfrist umfaßt also sechs 
Wochen. Wenn nun der Wohnort des Antragsstellers zur 
Zeit der Anmeldung ein anderer ist wie zur Zeit der Erklärung 
des Austritts? Z. B. der Antragsteller verzieht an einem 
Quartalsersten, der in die Bedenkzeit fällt, nach einem anderen 
Gerichtsbezirk. Dann ist der Richter des Anmeldewohnorts 
nicht mehr zuständig zur Entgegennahme der Austrittserklärung, 
er hat vielmehr die Sache an den Amtsrichter des neuen Wohn- 
orts abzugeben, damit dieser die Austrittserklärung entgegen- 
nehme. Der Richter des letzten preußischen Wohnorts 
bleibt auch zuständig, wenn der Antragsteller (preußischer und 
nichtpreußischer) zur Zeit der Antragstellung im Inlande seit 
einer Reihe von Jahren überhaupt keinen Wohnort mehr, sondern 
nur noch einen stets wechselnden Aufenthaltsort hat. 
4. Die Austrittserklärung erfolgt vor dem „Richter“ (vgl. 
SCHMIDT a. a. O. 8.158 Note 350). Richterqualität seitens des 
die Erklärung Entgegennehmenden ist also eines der wesent-
	        
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