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lichen Stellung ist die Persönlichkeit des zu Ernennenden von so
eminenter Bedeutung, daß man von einer solchen gesetzlich mög-
lichen Bestimmung als einer Beschränkung freier kaiserlicher
Willenstätigkeit, und da auch dem Interesse des Reichs und
E.-Ls. durch solche Bestimmungen nicht gedient wäre, keinen
Gebrauch machte.
IV. Wir kommen somit zu dem Resultat,
1. daß der Statthalter von Elsaß-Lothringen
eine dauernde Institution ist,
2. daß ferner den jedesmaligen Repräsentan-
tendes Amts zu ernennen der Kaiser das
Recht und die Pflicht hat.
Es erübrigt sich demgemäß, Betrachtungen anzustellen über
die Eventualitäten, die eintreten können, wenn der Kaiser der Ernen-
nungspflicht nicht nachkäme. Auflösen kann der Kaiser die Be-
hörde nicht. Dazu ist ein Reichsgesetz erforderlich. Ein Mittel,
die Ernennung zu erzwingen, besteht auch nicht. Die einzige
Möglichkeit, einem solchen, den tatsächlichen Verhältnissen ent-
rückten Konflikt entgegenzutreten wäre, durch Reichsgesetz dem
Kaiser das Ernennungsrecht zu entziehen. Aber solche rechtlich-
konstruktive Möglichkeiten tragen an sich das Zeichen der Phan-
tasie.
V. Hier ist jedoch zu bemerken, daß das gewonnene Resultat
sich einzig und allein auf die dem Statthalteramt als solchem
anhaftenden Befugnisse bezieht: die sog. ministeriellen Funktionen.
Daß der Statthalter in dieser Weise tätig wird, ist rechtliche
Notwendigkeit. Eine andere Frage ist die, ob der Kaiser ver-
pflichtet ist, landesherrliche Befugnisse auf den Statthalter zu
übertragen. Der klare Wortlaut des mehrfach erwähnten Gesetzes
läßt hierüber Zweifel nicht zu. „Der Kaiser kann landesherr-
liche Befugnisse übertragen.“ A'n diesem Platze genügt es, die
rechtliche Natur der Uebertragung dieser Befugnisse als fakulta-
tiv erkannt zu haben.
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