Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

35 —_ 
lichen Stellung ist die Persönlichkeit des zu Ernennenden von so 
eminenter Bedeutung, daß man von einer solchen gesetzlich mög- 
lichen Bestimmung als einer Beschränkung freier kaiserlicher 
Willenstätigkeit, und da auch dem Interesse des Reichs und 
E.-Ls. durch solche Bestimmungen nicht gedient wäre, keinen 
Gebrauch machte. 
IV. Wir kommen somit zu dem Resultat, 
1. daß der Statthalter von Elsaß-Lothringen 
eine dauernde Institution ist, 
2. daß ferner den jedesmaligen Repräsentan- 
tendes Amts zu ernennen der Kaiser das 
Recht und die Pflicht hat. 
Es erübrigt sich demgemäß, Betrachtungen anzustellen über 
die Eventualitäten, die eintreten können, wenn der Kaiser der Ernen- 
nungspflicht nicht nachkäme. Auflösen kann der Kaiser die Be- 
hörde nicht. Dazu ist ein Reichsgesetz erforderlich. Ein Mittel, 
die Ernennung zu erzwingen, besteht auch nicht. Die einzige 
Möglichkeit, einem solchen, den tatsächlichen Verhältnissen ent- 
rückten Konflikt entgegenzutreten wäre, durch Reichsgesetz dem 
Kaiser das Ernennungsrecht zu entziehen. Aber solche rechtlich- 
konstruktive Möglichkeiten tragen an sich das Zeichen der Phan- 
tasie. 
V. Hier ist jedoch zu bemerken, daß das gewonnene Resultat 
sich einzig und allein auf die dem Statthalteramt als solchem 
anhaftenden Befugnisse bezieht: die sog. ministeriellen Funktionen. 
Daß der Statthalter in dieser Weise tätig wird, ist rechtliche 
Notwendigkeit. Eine andere Frage ist die, ob der Kaiser ver- 
pflichtet ist, landesherrliche Befugnisse auf den Statthalter zu 
übertragen. Der klare Wortlaut des mehrfach erwähnten Gesetzes 
läßt hierüber Zweifel nicht zu. „Der Kaiser kann landesherr- 
liche Befugnisse übertragen.“ A'n diesem Platze genügt es, die 
rechtliche Natur der Uebertragung dieser Befugnisse als fakulta- 
tiv erkannt zu haben. 
3*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.