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den Pfarrer oder geistlichen Vorstand sowohl der neugewählten als
der verlassenen Kirche persönlich erklärt werden.
E. MAYER und SILBERNAGL nehmen zwar an, daß ein
Kirchenaustritt ohne Anschluß an eine anderweitige Religions-
gemeinschaft mit Rücksicht auf diese Vorschrift nicht zulässig
ist. Zutreffend ist aber wohl die andere Meinung (REINHARD,
SCHMIDT). Denn aus dem bloßen Schweigen des Gesetzes, das
nur vom Uebertritt von einer Kirche zur anderen handelt, kann
noch nicht auf die Unzulässigkeit eines Kirchenaustritts zur
Konfessionslosigkeit gefolgert werden. Und weiter bekommt,
wenn der Austretende sich keiner neuen Kirche anschließt, eben
nur der Pfarrer oder geistliche Vorstand der verlassenen Kirche
Nachricht °.
Nun wieder zurück zu unserem Thema.
Vor wem können Deutsche im Auslande die Austrittser-
klärung nach Maßgabe des Preußischen Kirchenaustrittsgesetzes
abgeben, wer ist für sie „Richter des Wohnorts“ im Sinne des
S$S1 KAG?
NEUMEYER meint zwar, daß Inländer, die ihren Aufenthalt
dauernd im Ausland nehmen, keinen Teil am kirchlichen Leben
des Inlandes hätten. Es bedürfe hier keiner Schlichtung zwischen
den Ansprüchen der im Land organisierten Konfessionen; der
Bekenntniszwang versage in seiner Wirkung. Auch sei bei der
Durchführung solcher Gesetze mit Förmlichkeiten zu rechnen,
die im Ausland häufig nicht erreichbar sein würden. Z. B. beim
Erfordernis der Abmeldung beim parochus proprius werde sich
dieser doch vom fremden Staat keine Weisungen geben lassen.
Und nun gar, wenn nach den Formvorschriften ein Verfahren
vor Gericht oder vor der politischen Behörde vorgeschrieben sei?
(NEUMEYER a. a. O. S. 394.)
Dies trifft m. E. nicht durchweg zu.
5 Vgl. über diese Streittrage des näheren SCHMID’ a. a. O. S. 12 Note 22
und 23, sowie S. 177.